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30. Dezember 2019
Abrupter Reifendruckverlust: Sachverständigengutachten widerlegt Aussage des Hotelparkservices zu behaupteten Vorschäden

Eine Szene wie aus Filmen: Man fährt am Hotel vor und reicht den Autoschlüssel an einen Mitarbeiter weiter, der sich um die leidliche Parkplatzsuche kümmert. Doch im vorliegenden Fall bekam der Hotelgast sein Fahrzeug nicht in dem Zustand wieder, in dem er es abgegeben hatte – ein Fall für das Oberlandesgericht Köln (OLG).

Die Ehefrau des Geschädigten hatte den Wagen vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht nicht etwa in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in Hotelnähe. Aus beiden Autoreifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und schließlich einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt und daher das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das LG trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Das OLG jedoch ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte nämlich fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne somit keinesfalls schleichend aufgetreten sein. Der Senat zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien.

Hinweis: Warum das erstinstanzliche Gericht nicht wie auch das OLG ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung zeigt aber deutlich, dass sowohl zum Schadensgrund als auch zur Schadenshöhe vom Geschädigten immer der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden sollte.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 26.08.2019 – 22 U 134/17

Thema: Verkehrsrecht