„Alexa, …!“: Gemobbtes Kind darf zweiten Vornamen bekommen
Als die Eltern nach der Geburt ihres Mädchens den eigentlich schönen Vornamen Alexa aussuchten, rechneten sie nicht damit, dass ein Sprachassistent genauso genannt werden würde. Sie beantragten eine Namensänderung, damit das Kind einen zweiten Vornamen als Rufnamen bekommen dürfe. Die Behörde lehnte zwar ab – das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) hatte aber ein Einsehen.
Die seelische Belastung des Mädchens sei ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei „Alexa“ nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet ist. Der Name wird genutzt, um dem Gerät Befehle zu erteilen, und lädt regelrecht zu einem degradierenden Befehlston gegenüber Menschen gleichen Namens ein.
Und so hatten auch die Eltern in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle benannt, bei denen die Tochter aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Sie schilderten dem VG, wie sogar Erwachsene den Namen für Wortspiele unter Bezugnahme auf den Sprachassistenten nutzen würden, und beschrieben einen Vorfall auf einem Spielplatz, bei dem die Tochter die Rutsche benutzt habe, während andere Kinder auf dem Spielplatz ihr Befehle erteilt hätten. Darüber hinaus habe ein fremder Mann den Namen der Tochter durch Zufall aufgeschnappt und sie danach aufgefordert, für ihn zu tanzen. Ähnlich hätten sich Jugendliche bei einem Schwimmbadbesuch verhalten, nachdem diese ihren Namen aufgeschnappt hätten. Nach einem solchen Vorfall sei das Kind jedes Mal sehr verunsichert. Das überzeugte das VG, der Behördenentscheidung zu widersprechen und der Namensänderung zuzustimmen.
Hinweis: Die Namensänderung wurde hier dadurch erleichtert, dass das Kind noch so jung war, dass es bisher im „Rechtsverkehr noch nicht in Erscheinung getreten“ war.
Quelle: VG Göttingen, Urt. v. 21.06.2022 – 4 A 79/21