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21. März 2022
Angeordnete Vor- und Nacherbschaft: Testamentsvollstreckerzeugnis muss Befugnisbeschränkung des Testamentsvollstreckers klar ausweisen

Bei einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft geht es dem Erblasser meist darum, die Weitergabe seines Vermögens zu Lebzeiten zu steuern. Das Berliner Kammergericht (KG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der für eine Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker gesetzlich an Beschränkungen gebunden ist, die einem Vorerben gegenüber dem Nacherben auferlegt sind.

Entstanden war der Streit anlässlich einer von der Testamentsvollstreckerin beantragten Eintragung im Grundbuch infolge des Todes des Erblassers. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Testamentsvollstreckerin hierzu allein nicht antragsberechtigt sei, doch das sah diese ganz anders.

Das KG hat der darauf gerichteten Beschwerde der Testamentsvollstreckerin stattgegeben. Im Ergebnis hat das Gericht eine solche Beschränkung auf die Testamentsvollstreckerin – wie sie auch für die Vor- und Nacherbschaft gelten kann – kraft Gesetzes abgelehnt. Der Erblasser kann zwar durchaus anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des nicht befreiten Vorerben ausüben darf – erforderlich ist aber, dass eine solche Beschränkung in einem Testamentsvollstreckerzeugnis auch angegeben ist.

Hinweis: Liegt ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, ergibt sich die Verfügungsbefugnis und Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein aus dem Zeugnis.

Quelle: KG, Beschl. v. 11.01.2022 – 1 W 252/21