Anscheinsbeweis genügt: Beseitigung einer Dieselverunreinigung darf Lkw-Fahrer in Rechnung gestellt werden
Wer etwas behauptet, sollte es beweisen können. Die Beweisführung kann in der Realität jedoch mitunter schwierig sein. Tauchen Probleme auf, spricht der Jurist deshalb gerne von der „allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit“. Diese legt eine Kausalitätskette nahe, die für einen logischen Zusammenhang von Ursache und Wirkung spricht. Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) ein solche Kette herstellen, nachdem sich Diesel dort im Erdreich befand, wo just zuvor noch ein Lkw stand.
Ein Lkw-Fahrer parkte sein Fahrzeug vor seinem Grundstück und fuhr in der Nacht mit dem Lkw zu einer Lieferfahrt weg. Seine Ehefrau bemerkte am nächsten Tag Dieselgeruch und informierte die Behörden. Das Erdreich musste ausgetauscht werden, es entstand ein Schaden von rund 4.000 EUR, die dem Lkw-Fahrer von der Behörde in Rechnung gestellt wurden. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und wies darauf hin, dass sein Verschulden nicht nachgewiesen sei. Der Diesel könne nicht aus seinem Fahrzeug ausgelaufen sein, da kein Defekt festgestellt worden sei. Der Kraftstoff könne auch aus einem anderen Fahrzeug ausgelaufen sein.
Das VG gab jedoch der Behörde Recht. Aufgrund der zeitlichen Abläufe spricht der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Fahrers. Der vollgetankte Lkw war unstreitig an dem betroffenen Ort abgestellt gewesen und wurde nachts weggefahren. Nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass eine so große Menge Diesel nicht von einem anderen Fahrzeug stammen könne. Es sei auch nicht notwendig, dass ein Defekt am Fahrzeug nachgewiesen werde – vielmehr stand der Lkw an einer abschüssigen Stelle, so dass auch ein nicht korrekt verschlossener Tankdeckel zum Austritt führen konnte.
Hinweis: Ist ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, ermittelt die Behörde den im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht relevanten Sachverhalt von Amts wegen. Zur Ermittlung der beweisbedürftigen Tatsachen bedient sich die Behörde jener Beweismittel, die sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Ein Anscheinsbeweis reicht in diesem Fall aus.
Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 07.05.2022 – 4 K 736/21.KO