Skip to main content
28. Dezember 2015
Anscheinsbeweis: Kollision zweier Motorradfahrer im Gegenverkehr

Vollzieht ein Motorradfahrer beim Durchfahren einer Kurve deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits in Fahrbahnmitte fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins.

Auf einer Landstraße ist es zu einer Kollision zweier Motorradfahrer gekommen. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet hat, war zwischen den Motorradfahrern streitig. Der geschädigte Motorradfahrer, der von dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte, konnte sich seinerseits an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem geschädigten Motorradfahrer lediglich Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25 % zugesprochen. Das Gericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Unfall überwiegend durch den anspruchstellenden Motorradfahrer verursacht wurde. Danach ist davon auszugehen, dass sich die Kollision der beiden Motorräder aus Sicht des anspruchstellenden Motorradfahrers auf der Gegenfahrbahn ereignet hat. Wenn wie hier ein Kradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen wird, dabei bereits deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzieht und letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Fahrspurmitte fahrenden Motorrad kollidiert, lässt dies typischerweise nur auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen. Aufgrund der Betriebsgefahr – also der generellen Gefahr, die der Betrieb eines Motorrads mit sich bringt – war jedoch auch eine Mithaftung des entgegenkommenden Motorradfahrers nicht zu verneinen.

Hinweis: Mit dem Beweis des ersten Anscheins (klassisches Beispiel: Auffahrunfall) kann ein Prozess entschieden werden, wenn unfallneutrale Zeugen oder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Von einem Anscheinsbeweis ist immer dann auszugehen, wenn eine typische Eigenart des zu beweisenden Geschehensablaufs vorliegt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2015 – I-9 U 131/14

Thema: Verkehrsrecht