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13. Juli 2021
Anwaltsgebühren: Ausarbeitung eines gemeinschaftlichen Testaments ist lediglich Beratung von Mandanten

Welche Gebühren ein Anwalt in Rechnung stellen kann, hängt auch davon ab, ob er seinen Mandanten lediglich berät oder ihn gar nach außen hin vertritt. Was sich so einfach liest, war im Fall eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament scheinbar so schwierig, dass erst der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit darüber geben konnte, ob zwei Mandanten eine jeweilige „Vertretung nach außen“ darstellen.

Die Mandanten beauftragten ihren Rechtsanwalt mit der Erstellung des Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament. Nachdem der Entwurf vorlag, entstand ein Streit über die Höhe der für die anwaltliche Tätigkeit entstandenen Anwaltsgebühren. Handelte es sich bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes um eine reine Beratungstätigkeit oder um eine Vertretung des Mandanten gegenüber einer anderen Person? Letzteres würde nämlich höhere Gebührenansprüche des Anwalts auslösen.

Handelt es sich bei dem Auftrag gegenüber dem Anwalt um die Erstellung eines (Einzel-)Testaments, hatte der BGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass lediglich eine Beratung des Mandanten vorliegt. Die Tätigkeit beziehe sich schließlich nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt, der nicht nach außen hin tätig wird, und seinem Mandanten. Nun hat der BGH dies auch auf die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ausgedehnt. Selbst wenn ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält, handelt es sich nicht um einen Vertrag im gebührenrechtlichen Sinn. Der Rechtsanwalt vertritt nicht die Interessen des einen gegenüber dem anderen. Nur eine solche Tätigkeit könnte die (höhere) Geschäftsgebühr auslösen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich zu Beginn des Mandats stets der Abschluss einer Honorarvereinbarung.
 

Quelle: BGH, Urt. v. 15.04.2021 – IX ZR 143/20

Thema: Erbrecht