Arbeitsunfall auf Skiern? Privatwirtschaftliche Kundenbindungsreise unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfallschutz
Die Grenze zwischen Arbeits- und Privatunfall verläuft oftmals in sehr schmalen Bahnen. Im Folgenden scheint der Fall eines Skiunfalls klarer als in manch anderen, die sich oft um sogenannte Wegeunfälle drehen. Wobei – wenn sich das Hessische Landessozialgericht (LSG) damit auseinandersetzen muss, sind damit zumindest zwei Instanzen mit der Frage beschäftigt gewesen: Muss die gesetzliche Unfallversicherung hier einspringen oder eben nicht?
Der Geschäftsführer eines Handelsunternehmens hatte für seine Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado organisiert, um die Kundenbindung zu intensivieren. Während einer Skiabfahrt brach er sich dann den Oberschenkel und wollte diesen Unfall folglich auch als Arbeitsunfall anerkannt erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch ab. Sie meinte, der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet.
Auch das LSG wies die Klage des Geschäftsführers ab und gab damit auch dem zuvor damit beschäftigten Sozialgericht Recht. Die Skifahrt war in den Augen des Senats eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und stand als solche Freizeitaktivität mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang. Die gesetzliche Unfallversicherung musste somit nicht einspringen.
Hinweis: Selbstverständlich gibt es immer wieder Reisen, die sowohl private als auch betriebliche Aktivitäten beinhalten. Für die Beschäftigten ist es aber wichtig zu wissen, dass Aktivitäten, die der Freizeit zuzuordnen sind, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 14.08.2020 – L 9 U 188/18