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Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht wurde im Jahre 2013 durch das Patientenrechtegesetz normiert.

Der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn nach einem ärztlichen Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist.

Der Patient muss allerdings den Behandlungsfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden beweisen. Problematisch ist häufig die letztgenannte Voraussetzung. Sind nämlich andere Ursachen für den Schaden denkbar, wie beispielsweise Vorerkrankungen oder ein schicksalhafter Verlauf, so kann das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ursachenzusammenhang nicht bewiesen wurde und die Klage abgewiesen wird.

Dem Patienten kommt eine Beweiserleichterung zugute, wenn festgestellt wird, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Dann kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges um und der behandelnde Arzt muss beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht Folge des Behandlungsfehlers ist. Behandlungsfehler können beispielsweise sein:

  • falsche Diagnosen
  • unzureichende Aufklärung
  • nicht rechtzeitig ergriffene Maßnahmen
  • fehlende, aber erforderliche Befunderhebung
  • eine nicht fachgerecht durchgeführte Operation

Steht ein Behandlungsfehler als Schadensursache fest, müssen die Schäden in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bewertet werden. Folgende Schadenspositionen können geltend gemacht werden:

  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfallschaden
  • Unterhaltsschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • Pflegemehrbedarf
  • schadensbedingte Zuzahlungen, Fahrtkosten etc.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Wir begleiten Sie auf dem gesamten Gebiet des Arzthaftungsrechts.
  • Wir fordern für Sie alle benötigten Behandlungsunterlagen an und nehmen eine erste juristische Auswertung vor.
  • Wir veranlassen eine – für unsere Mandanten in aller Regel kostenlose – Begutachtung der Angelegenheit durch erfahrene Gutachter.
  • Wir formulieren Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und führen zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherer.
  • Wenn erforderlich, klagen wir Ihre Forderung bei Gericht ein und führen für Sie den Prozess.