Auftragsverlust wegen Raumkälte: Schulungsgesellschaft hat als Geschädigte Schadensersatzanspruch gegen Vermieterin
Dass sich der folgende Fall durch die Instanzen und somit in die Länge zog, mag für die Prozessbeteiligten ärgerlich sein. Aber angesichts des aktuellen Energieversorgungsengpasses hat das Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) nun fällte, einen aktuellen Bezug mit Beispielcharakter. Denn Dreh- und Angelpunkt war hier eine unzumutbare Raumtemperatur von Schulungsräumen und die Frage, zu wessen Nachteil diese zu interpretieren war.
Eine Schulungsgesellschaft beschäftigte sich mit Bildungsmaßnahmen und mietete dafür Räumlichkeiten an. Nun wurde die Gesellschaft von einer anderen GmbH beauftragt, Schulungen in den angemieteten Räumlichkeiten durchzuführen. Im Oktober 2016 rügte die GmbH dann den Ausfall von Schulungen. Die Schulungsgesellschaft reklamierte dann gegenüber der Hausverwaltung, dass die Temperatur in sämtlichen von ihr angemieteten Räumen trotz voll aufgedrehter Thermostate bei maximal 15 °C liege. Als sich nichts änderte, kündigte die GmbH der Schulungsgesellschaft das Vertragsverhältnis. Daraufhin machte die Schulungsgesellschaft gegenüber der Vermieterin Schadensersatz und andere Forderungen geltend. Die ersten Instanzen hatten die Klage abgewiesen, da sie der Auffassung waren, dass auch bei der GmbH ein Schaden eingetreten sein müsste und nicht nur bei der Schulungsgesellschaft.
Das sah der BGH allerdings ganz anders. Es ist völlig unerheblich, ob auch bei der GmbH ein Schaden eingetreten sei oder nicht – Bezugspunkt dieses anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht aber das Vermögen Dritter. Auf das Vermögen der GmbH kam es daher auch nicht an.
Hinweis: Liegen Mietmängel vor, sollten diese beweissicher festgehalten werden. Häufig gelingt dies durch Fotos, andernfalls durch Lärm- oder aber – wie hier – durch Temperaturprotokolle.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.06.2022 – XII ZR 6/21