Skip to main content
19. Juni 2021
Auslegung bei privatschriftlichem Testament: Anordnungen des Erblassers zu Vor- und Nacherbschaft müssen objektiv erkennbar sein

Im folgenden Erbschaftsfall waren Erben der Meinung, dass ihre verstorbene Mutter in ihrer Funktion als Vorerbin einem Irrtum unterlegen sei, und baten das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um Hilfe. Dieses prüfte das Testament und kam schließlich zu einem eindeutigen Ergebnis.

Der Erblasser hatte im Jahr 2013 ein handschriftliches Testament erstellt und verfügt, dass seine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe zusammenlebte, sowohl die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten als auch über sein gesamtes Vermögen verfügen solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau solle seine Tochter aus erster Ehe schließlich alles erhalten, was noch geblieben sei. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Doch vor Erteilung eines Erbscheins verstarb auch sie. Deren Kinder fochten daraufhin die Annahme der Vorerbschaft an und schlugen zugleich die Erbschaft wegen der Beschränkungen durch die Nacherbschaft als Erben für ihre Mutter aus. Sie beriefen sich darauf, dass aus der testamentarischen Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar gewesen sei und sich die Mutter daher in einem beachtlichen Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer eigenen Erbenstellung befunden habe. Die Kinder selbst hätten erst nach dem Tod der Mutter durch eine Verfügung des Nachlassgerichts davon erfahren, dass hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sein könnte.

Das OLG kam jedoch zu der eindeutigen Einschätzung, dass die Verfügung des Erblassers in seinem Testament durchaus die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn der Nachlass nach einem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Ein maßgebliches Kriterium zur Auslegung ist dabei, ob der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft herbeiführen wollte – zeitlich nacheinander versetzt. Erforderlich ist dabei nicht, dass im zweiten Erbfall noch ein wirtschaftlich werthaltiger Nachlass existiert.

Hinweis: Es ist möglich, dass gesetzliche Erben des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls noch den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger (hier die Mutter) ausschlagen – innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung. Das OLG war an diesem Punkt der Ansicht, dass hier kein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, da die Anordnungen des Erblassers objektiv betrachtet derart eindeutig waren, dass sich auch die Ehefrau über die sich ergebenden Folgen klar gewesen sein musste. Insoweit konnten sich die Kinder nicht darauf berufen, erst spät von der Vor- und Nacherbschaft Kenntnis erhalten zu haben.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2021 – I-3 Wx 197/20

Thema: Erbrecht