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14. Oktober 2015
Ausschluss des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung

Wird aufgrund einer umfassenden Vollmacht das Vermögen des Erblassers durch einen Bevollmächtigten verwaltet, ist dieser gemäß § 66 BGB grundsätzlich zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet.

Bei Rechtsbeziehungen mit familiären oder sonstigen persönlichen Einschlag kann die Geltendmachung dieses Anspruchs aber gegen Treue und Glauben verstoßen, wenn er zuvor jahrelang nicht geltend gemacht wurde.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014 – 3 U 88/14
Thema: Erbrecht