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30. November 2019
Außenstände und Mietkaution: Die Abrechnung kann auch mit einer Geltendmachung von Ansprüchen erfolgen

Nicht nur das „Wann“ und das „Wie“ sind bei der Rückzahlung geleisteter Mietkautionen die großen Fragezeichen, sondern auch die Frage, unter welchen Umständen eventuelle Mietaußenstände mit der zu Beginn gezahlten Summe aufzurechnen sind. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer aktuellen Entscheidung die Grenzen neu gesetzt.

Zu Beginn eines Mietverhältnisses mussten die Mieter dieses Falls eine Kaution von knapp 1.700 EUR leisten. Als sie dann in ihrer Wohnung Feuchtigkeit, Schimmel und andere Mängel feststellten, minderten sie die Miete für zehn Monate, bevor sie schließlich fristlos kündigten. Der Vermieter klagte nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Nebenkostennachforderungen in Höhe von knapp 1.100 EUR ein – das jedoch erfolglos.

Den Mietern stand laut Meinung der BGH-Richter ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kaution zu. Zwar war die Nachforderung des Vermieters grundsätzlich begründet, jedoch war dieser Anspruch durch die Aufrechnung der Mieter mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erloschen. Das Gericht nahm an, dass der Vermieter stillschweigend durch die Erhebung der Klage auch über die Mietkaution abgerechnet habe. Und nach Ende eines Mietverhältnisses muss jeder Vermieter innerhalb angemessener Fristen dem Mieter gegenüber erklären, ob und welche Ansprüche er noch erhebt. Eine Abrechnung über die Kaution kann durch schlüssiges Verhalten des Vermieters wirksam vorgenommen werden. Hier war über die Kaution durch die Erhebung der Klage abgerechnet worden. Damit hat der Vermieter kein weiteres Geld bekommen.

Hinweis: Die Abrechnung über eine Mietkaution kann auch mit einer Geltendmachung von Ansprüchen erfolgen, beispielsweise in einer Klage. Das ist wirklich neu!

Quelle: BGH, Urt. v. 24.07.2019 – VIII ZR 141/17

Thema: Mietrecht