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Autor: Knofy68

Pauschalreise-Richtlinie: Keine Mehrfachzahlungen bei Flugverspätungen & Co.

Wer wegen einer schuldlos geplatzten Urlaubsreise Geld verlangt, sollte sich rechtzeitig erkundigen, wen er hierfür für welche entstandenen Schäden in Anspruch nehmen möchte. Denn dass eine geleistete Ausgleichszahlung bereits alle anderen Ansprüche abdeckt, zeigt der folgende Fall, den erst der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend bewerten konnte.

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Aufwendungen und Abnutzungsrisiko entfielen: Nach abgesagter Messe erhält Messeausstatter lediglich die Hälfte des Mietausfalls

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Mietstreitigkeiten auseinandersetzen, die ihre Begründung in der Pandemie finden. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, was der Kunde eines Messeausstatters zu zahlen hatte, obwohl die Messe in der ersten Welle der Pandemie abgesagt wurde.

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Tod des Klägers: Bei fehlendem Aussetzungsantrag durch Bevollmächtigten müssen Erben das Verfahren fortführen

Was passiert, wenn der ein Kläger während eines laufenden Prozesses verstirbt, regelt in den meisten Fällen das Gesetz. Wenn der Prozessbevollmächtigte jedoch eine nicht unerhebliche Formsache nach einem solchen Todesfall unterlässt, kann dies erhebliche Folgen für den oder die Erben haben. Welche, das zeigt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) anhand des folgenden Falls auf.

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Schadensrechtliches Bereicherungsverbot: Werden ältere Fahrzeuge repariert, dürfen Mietwagen nicht immer klassengleich angemietet werden

Bei Autos ist es nur ausnahmsweise der Fall, dass sie mit steigendem Betriebsalter an Wert gewinnen. Und so sah sich der Geschädigte im folgenden Fall des Landgerichts Freiburg (LG) auch dem Vorwurf ausgesetzt, sich während der Reparatur seines älteren Fahrzeugs zu Unrecht einen klassengleichen Mietwagen auf Kosten der gegenerischen Versicherung erlaubt zu haben.

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EuGH entscheidet: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtmäßig sein

Erneut hat sich ein Gericht mit einem Kopftuchverbot am Arbeitsplatz beschäftigen müssen – dieses Mal war es sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Eine Heilerziehungspflegerin sowie eine Verkaufsberaterin und Kassiererin trugen an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz in der Bundesrepublik ein islamisches Kopftuch. Die Arbeitgeber der beiden erteilten jeweils eine Weisung, das Kopftuch abzulegen. Es sollte eine politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität durch die Mitarbeiterinnen demonstriert werden. Schließlich sollte das Bundesarbeitsgericht über die Fälle entscheiden. Das legte jedoch die Angelegenheiten dem EuGH vor.

Der EuGH vertrat in seiner Entscheidung eine vermittelnde Ansicht. Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Diese Rechtfertigung muss jedoch einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine entsprechende Regelung in einem Betrieb keine unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt.

In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob eine sich aus einer solchen internen Regel ergebende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Unternehmenskultur politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden zu verfolgen, um deren berechtigten Erwartungen Rechnung zu tragen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen.

Hinweis: Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitgeber ihr Recht durchsetzen können, dass keine religiösen Hinweise am Arbeitsplatz erfolgen sollen. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür triftige Gründe haben.

Quelle: EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-804/18 und C-341/19

Fünf Jahre dauerndes Umgangsverfahren: Verfahrensverzögerung kann Entfremdung verursachen und zu Entschädigungsforderungen führen

Es ist immer ärgerlich, wenn Bürger das Gefühl haben, es wird von Amts wegen her getrödelt. In Familiensachen kann eine Verzögerung zudem irreparable zwischenmenschliche Folgen haben. Deshalb sind Verfahren, in denen es um Sorge- oder Umgangsrecht geht, vom Familiengericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen, wie das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beweist.

Der Fall, der 2021 beim BGH landete, begann im Februar 2014. Es ging um das Umgangsrecht einer Mutter mit ihren zwei kleinen Kindern, die zuerst in einer Pflegefamilie, dann beim Vater lebten. Es dauerte von 2015 bis 2018, bis ein Sachverständigengutachten vorlag. Das Gericht hatte es abgelehnt, einen Sachverständigen zu suchen, der schneller mit dem Gutachten hätte beginnen können. So wurde der Umgang erst ab 2019 geregelt, dazwischen hatte die Mutter die Kinder nur acht Mal gesehen.

Im Laufe der Jahre hatte die Mutter mehrere Beschleunigungsrügen und -beschwerden eingereicht. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hatte ihr dabei auch durchaus recht gegeben, dass das Amtsgericht (AG) zu langsam arbeite. Daraufhin arbeitete das AG und wies die zwischenzeitlich eingereichten Anträge auf vorläufige einstweilige Regelung des Umgangs ab – eine Beschwerdemöglichkeit zum OLG ist hierbei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Abschluss des Umgangsverfahrens verklagte die Mutter das Land auf eine Entschädigung von 15.000 EUR.

Der BGH erkannte, dass in Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts insbesondere gegenüber Kleinkindern zum Gegenstand haben, Eile geboten ist. Es errechnete, dass das Familiengericht ganze 37 Monate hätte schneller sein können. Insbesondere bei kleinen Kindern sei die Gefahr irreparabler Folgen durch fortschreitenden Zeitablauf besonders groß. In diesen Fällen schreite die Gefahr der Entfremdung, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, mit jeder Verfahrensverzögerung fort, so dass die Möglichkeiten einer Zusammenführung schwinden und letztendlich zunichte gemacht werden können, wenn Eltern und Kind sich nicht sehen dürfen. Die Tragweite dessen, was für die Mutter in dem Verfahren auf dem Spiel stand, verpflichtete das Familiengericht zur größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung. Die verlorene gemeinsame Zeit, die für die Entwicklung, Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der frühkindlichen Bindungen der beiden sehr kleinen Kinder zur Mutter wesentlich war und eine erhebliche Entfremdung zwischen der Mutter und ihren Kindern zur Folge hatte, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiedergutgemacht werden. Zur Klärung der Entschädigungshöhe verwies der BGH zurück an die Vorinstanz.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in vergleichbaren Verfahren Entschädigungen zwischen 7.000 EUR und 15.000 EUR zugesprochen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20

Vorzeitige Vertragsverlängerung: Tarifwechsel mit neuem Smartphone macht Vertragsbindung über zwei Jahre hinaus zulässig

Mobilfunkverträge sind oft schnell abgeschlossen und schwer gekündigt. Drum prüfe, wer sich ewig bindet – vor allem bei Vertragsverlängerungen wartet auf Kunden der ein oder andere terminliche Fallstrick – so wie im folgenden Fall, in dem das Oberlandesgericht Köln (OLG) entscheiden musste, unter welchen Umständen sich die weitere Laufzeit um mehr als zwei Jahre verlängern kann.

Ein Mobilfunkvertrag war mehrfach verlängert worden – zuletzt im September 2019, fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Dabei hatte der Kunde einen Tarifwechsel vorgenommen und ein neues Endgerät erworben. Sein Mobilfunkanbieter verlängerte daraufhin die Mindestvertragslaufzeit um weitere 24 Monate. Dies tat er aber nicht etwa ab der vorzeitigen Verlängerung, sondern ab dem ursprünglichen Laufzeitende. Ein Verbraucherverband meinte nun, dass dieses Vorgehen unrechtmäßig sei, und glaubte, dieses könne zu einer unzulässig bindenden Laufzeit des Vertrags von mehr als zwei Jahren führen.

Das OLG entschied jedoch, dass sich ein Mobilfunkvertrag bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät um weitere 24 Monate verlängern kann – und das in der Tat ab dem ursprünglichen Endtermin.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss oder Verlängerung von Mobilfunkverträgen in jedem Fall die genauen vertraglichen Regelungen aushändigen lassen. So können berechtigte Ansprüche geprüft werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 28.05.2021 – 6 U 160/20

Ungehinderte Zufahrt blockiert: BGH fordert einzelfallbezogene Abwägung von Einfriedungsinteresse und Wegerechtsausübung

Das sogenannte Wegerecht birgt so einige Risiken im nachbarschaftlichen Miteinander. Dass ein diesbezüglicher Streit nicht einfach zu lösen ist, beweist die Tatsache, dass auch der folgende Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete. Das letzte Wort hatte dieser jedoch nur kurz, da sich die Vorinstanz wieder mit dem Thema befassen muss.

Hierbei ging es um zwei Grundstücke, die hintereinander lagen. Damit der Eigentümer des hinteren Grundstücks zur Straße kam, musste er einen gepflasterten Weg nutzen, der über das vordere Grundstück führte. Für ihn war eine sogenannte Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts auf dem vorderen Grundstück eingetragen. Nun kamen die Eigentümer des vorderen Grundstücks auf die Idee, auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von circa drei Metern Breite aufzustellen. Hierzu wurde der Eigentümer des hinteren Grundstücks aufgefordert, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Schließlich mussten die Gerichte entscheiden.

Der BGH wies daraufhin, dass in derartigen Fällen nur nach intensiver Abwägung beider Interessen eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne – und zwar zwischen dem Einfriedungsinteresse des einen und dem Interesse des anderen an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts. Und da diese Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist, muss genau dafür die Vorinstanz sorgen. Es bleibt also abzuwarten, wer den Fall gewinnen wird.

Hinweis: Wenn Parteien sich unbedingt gerichtlich streiten wollen, ist das natürlich möglich. Eine einvernehmliche Regelung vor einem ausufernden Rechtsstreit – beispielsweise mithilfe eines Mediators oder eines Schiedsmanns – scheint gelegentlich jedoch der sinnvollere Weg zu sein. Auch dabei kann der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens helfen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 17/20

Erben allein machtlos: Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nur auf Ersuchen des Erblassers möglich

Das Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker, sobald der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen darum ersucht hat. Unter welchen Voraussetzungen die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers möglich ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG).

Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig hälftig zu Erben, die gemeinsamen Töchter jeweils zu Miterben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für eine gemeinsame Tochter war aufgrund einer Behinderung und der notwendigen rechtlichen Betreuung eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Ehemanns entstand ein Streit zwischen der Betreuerin der Tochter und der überlebenden Ehefrau, die gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin war, über die ordnungsgemäße Führung ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit. Die Betreuerin beantragte, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen, der gemeinsam mit der derzeit gegebenen Testamentsvollstreckerin die Entscheidungen betreffend die Nachlassangelegenheit nach dem Tod des Ehemanns bestimmen sollte. Das Nachlassgericht bestellte auf diesen Antrag hin einen weiteren Testamentsvollstrecker. Die bislang allein tätige Testamentsvollstreckerin wendete sich letztlich erfolgreich gegen die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers.

Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers die gleichen sind, unter denen auch ein Testamentsvollstrecker ernannt wird. Erforderlich ist ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers. Das Ersuchen eines Erben oder eines anderen am Nachlass Beteiligten reicht hierfür nicht aus. Zwar muss das Ersuchen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es ist ausreichend, dass sich ein solches aus einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergibt. Das OLG konnte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ein solches Ersuchen allerdings nicht feststellen. Auch die Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung der Testamentsvollstreckerin reicht nicht aus, die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen. Aus diesem Grund lehnte das Gericht hier auch die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers ab.

Hinweis: Für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten oder zu Ende führen kann, empfiehlt sich, zum Ausdruck zu bringen, dass eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Personen fortdauern soll.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.05.2021 – 5 W 52/20

Unnötige Abschleppkosten: Ersatz ist stets nur für den notwendigen Aufwand geschuldet

Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur damit rechnen, dass er es am nächsten Tag dort nicht mehr auffindet, sondern für den selbst provozierten Umsetzvorgang auch noch empfindlich belangt wird. Dass Abschleppunternehmen dabei jedoch nicht frei agieren können und mit ihren Kapazitäten auch im Interesse des Falschparkers verantwortungsvoll umgehen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein Mann hatte dummerweise gleich zwei Autos in der Ladezone eines Discounters geparkt. Daraufhin beauftragte der Filialleiter ein entsprechendes Abschleppunternehmen – die spätere Klägerin – mit der Umsetzung der beiden Fahrzeuge und trat die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker an die Firma ab. Deren Mitarbeiter startete die Anfahrt von deren Betriebshof um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Er positionierte das Abschleppfahrzeug, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Der Einsatz war nach einer knappen halben Stunde um 21:36 Uhr beendet, und um 21:54 Uhr kam der Mitarbeiter wieder auf dem Betriebshof an. Doch um 21:32 Uhr war bereits ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof losgefahren, das um 21:56 Uhr vor Ort eintraf. Dieser Mitarbeiter setzte schließlich nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22:07 Uhr um. Das zweite Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück. Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 EUR, davon 201,68 EUR für je eine Stunde Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft – logisch, dass der Halter der beiden Pkws diesen doppelten Aufwand als unnötig ansah, woraufhin ihn das Abschleppunternehmen auf die Zahlung verklagte.

Doch das AG hat der Klage des Abschleppunternehmens gegen den Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrags nur in Höhe von zweimal 207,50 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Denn die durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Zudem stellen die Beträge keine ersatzfähigen Aufwendungen dar, die nach den Umständen für erforderlich gehalten werden durften.

Die Klägerin trug vor, dass sie vorab aufgrund stark variierender Einsatzdauer nicht habe wissen können, dass der komplette Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller – und damit kostengünstiger – bewältigt werden können. Doch hier hätte ein einfacher Anruf vor Abfahrt des zweiten Wagens genügt, um beim Fahrer des ersten Abschleppers in Erfahrung bringen zu können, ob dieser nach bereits 30 Minuten Einsatz auch den zweiten Wagen hätte umsetzen können. Hier hatte die Klägerin unberechtigterweise unnötige Kosten produziert, indem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren ließ, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe erkennbar waren – etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der abzuschleppenden Fahrzeuge. Und für derartige unternehmensinterne Organsitationsdefizite kann der Beklagte nicht zusätzlich belangt werden.

Hinweis: Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen aufgeteilt werden, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnlich großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Mehraufwand kann dies auch pauschaliert durch entsprechende Quotierung erfolgen.

Quelle: AG München, Urt. v. 17.03.2021 – 453 C 17734/20