Berufungsverfahren: Wer einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten zu spät hinzuzieht, muss ihn bezahlen
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst. In der Berufungsinstanz muss hingegen derjenige, der verliert, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Wie sich diese Verteilung in einem Arbeitsrechtsprozess verhält, bei dem der Kläger erst im Berufungsverfahren einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter hinzuzieht und gewinnt, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entscheiden.