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17. Mai 2018
Bank muss zurückzahlen: Überweisungen, die ohne Zustimmung aller Miterben getätigt werden, sind unwirksam

Tritt mehr als eine Person das Erbe eines Verstorbenen an, sind diese Personen sogenannte Miterben, die eine Erbengemeinschaft bilden. Da die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwaltet, kommt es hierbei immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten.


Ein Mann setzte in seinem Testament seinen Sohn und seine Tochter zu jeweils hälftigen Erben ein. Seinem Sohn hatte er zudem eine Vollmacht für sein Bankkonto erteilt, die auch über den Tod hinaus gelten sollte. Die Tochter widerrief diese Vollmacht jedoch gegenüber der Bank und teilte mit, dass in Zukunft nur beide Erben gemeinsam über das Konto verfügen sollten. Dies bestätigte die Bank auch. Trotzdem wurden in der Folgezeit Überweisungen vorgenommen, die allein der Bruder veranlasst hatte. Seine Schwester verlangte daraufhin das Geld von der Bank zurück.

Das Gericht entschied, dass eine Autorisierung der Zahlungen alleine durch den Bruder nicht ausreichend war. Als Miterbe konnte er über das Konto nur verfügen, wenn der andere Miterbe – also seine Schwester – die Zustimmung erteilt. Das Gericht folgte zudem nicht dem Argument der Bank, dass sich die Schwester rechtsmissbräuchlich verhalten würde, weil die Zahlungen dazu gedient hätten, ohnehin fällige Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses kann von einem Dritten wie der Bank nicht eingefordert werden.

Hinweis: Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Forderungen, die zum Nachlass gehören, können daher grundsätzlich nur von allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam geltend gemacht werden. Einzelnen Miterben steht zwar das alleinige Forderungsrecht zu, jedoch müssen sie die Leistung an alle Miterben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verlangen. Jeder Miterbe ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.

Quelle: LG Aachen, Urt. v. 18.01.2018 – 1 O 138/16

Thema: Erbrecht