Skip to main content
30. November 2015
Basteln verboten: Originale Unterschriften müssen eigenhändig verfasst und unverfälscht sein

Basteln verboten: Originale Unterschriften müssen eigenhändig verfasst und unverfälscht sein

Rechtsanwälte müssen wichtige Schriftsätze immer persönlich unterschreiben, damit Fristen gewahrt werden. Und dabei ist Improvisation wahrlich nicht gefragt.

In einem Zivilrechtsstreit sollte ein Anwalt gegen ein Urteil Berufung einlegen. Es gingen auch drei Telefax-Schreiben mit dem Briefkopf des Anwalts fristgemäß bei Gericht ein. Sämtliche Schriftsätze wiesen zwar eine lesbare Unterschrift auf, jedoch befand sich oberhalb jeder Unterschrift eine horizontale Linie. Das Landgericht forderte den Anwalt daher auf, das Zustandekommen dieses merkwürdigen Unterschriftenbilds zu erläutern. Und diese Erklärung fiel wie folgt aus: Ein Mitarbeiter der Kanzlei sollte die Schriftsätze fertigen, die der Rechtsanwalt vorab blanko unterschrieb. Doch dann passten die Unterschriften nicht exakt an die Stelle, an die sie der Kanzleimitarbeiter haben wollte. Daher schnitt dieser die Blankounterschriften aus und klebte sie dann auf die tatsächlich eingereichten Schriftsätze. So pfiffig diese Idee auch auf den ersten Blick erscheinen mag: Der Anwalt hat Pech gehabt, die Berufung wurde zurückgewiesen – denn es lag keine wirksame eigenhändige Unterschrift vor.

Hinweis: Gleiches gilt übrigens für eingescannte Unterschriften. Auch hierbei handelt es sich nicht um Originale!

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.08.2015 – III ZB 60/14