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27. März 2023
Berliner Mietpreisbremse: Amtsgericht Neukölln bringt vom BGH bestätigte Veröffentlichung der Verordnungsbegründung zu Fall

Ein kleines Amtsgericht hielt die Fahne im Sinne zahlreicher Vermieter hoch, und das gegen den Bundesgerichtshof (BGH). Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (AG) bewies sich nämlich in seiner Analyse als akribischer als die hohen Kollegen in Karlsruhe. Selbst wenn es um die Mietpreisbremse und die Mieterinteressen um Rückzahlungen zu viel gezahlter Mieten ging – auch hier muss Recht Recht bleiben.

Mieter zahlten für eine Wohnung 543 EUR, nach der durch den Gesetzgeber eingeführten Mietpreisbremse hätten sie aber lediglich 308 EUR bezahlen müssen. Deshalb verlangten sie nun die Überzahlungen zurück. Das AG musste nun klären, ob die Mietpreisbremse in Berlin überhaupt rechtmäßig zustande gekommen war. Zwar hatte der BGH zuvor entschieden, dass die Berliner Mietpreisbremse rechtmäßig sei und insbesondere den Begründungsanforderungen genügen würde. Sie sei durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses von amtlicher Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht worden (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19).

Damit wollte sich das hier zuständige AG jedoch immer noch nicht zufrieden geben und gab ein Gutachten zur Frage der Art des Zeitpunkts der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung in Auftrag – und dieses kam zu einem vernichtenden Ergebnis. Zwar sei die Begründung im Internet abrufbar gewesen, jedoch nicht über die einschlägigen Suchmaschinen unter Angabe von entsprechenden Suchbegriffen. Es musste für die Begründung der exakte (!) Link eingegeben werden – ohne diese Kenntnis war ein Aufrufen der Begründung nicht möglich. Das war jedenfalls in den Jahren 2015 bis 2017 der Fall. Daher war die Mietpreisbremse nicht ordnungsgemäß in Kraft getreten, und zu viel gezahlte Miete kann nicht zurückverlangt werden.

Hinweis: Das wird vermutlich nicht das letzte Urteil in dieser Angelegenheit gewesen sein. Jedenfalls scheint hier das AG weiter und tiefer geforscht zu haben als der BGH.

Quelle: AG Berlin-Neukölln, Urt. v. 16.11.2022 – 9 C 489/20