Berliner Nachbarschaftsgesetz: Grenzüberschreitende Wärmedämmung muss bei bereits existierenden Bauten akzeptiert werden
Ziel der Politik ist es, dass Gebäude besser gedämmt werden. Viele Bundesländer haben diesen Fakt bereits in ihren Nachbarschaftsgesetzen verarbeitet – so auch das Land Berlin, in dem sich der folgende Fall abspielte. Denn hier konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) final entscheiden, ob der Nachbar eines Dämmwilligen es akzeptieren muss, wenn die Wärmedämmung auf sein (Nachbar-)Grundstück herüberragt.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück des einen Eigentümers stehende Gebäude war rund siebeneinhalb Meter niedriger als das Nachbargebäude. Die Nachbarin wollte nun im Rahmen einer Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr sanierten Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung versehen und in diesem Umfang über die Grenze zum Grundstück des Nachbarn hinüberbauen. Als der Nachbar das nicht wollte, ging es vor Gericht.
Der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a Nachbarschaftsgesetz Berlin (NachbG Bln) auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zweck der Dämmung eines bereits bestehenden, entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Diese Voraussetzung war hier eindeutig gegeben. Auch die Regelung in § 16a Abs. 1 NachbG Bln, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, ist nach Ansicht des BGH durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar.
Hinweis: Eine Überbauung der Grenze durch eine Wärmedämmung ist also rechtlich möglich. Der Nachbar ist in der Regel zur Duldung verpflichtet.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.07.2022 – V ZR 23/21