BGH bestätigt Zulässigkeit: Legal-Tech-Plattform zur Tätigkeit in Sachen Mietpreisbremse berechtigt
Die zunehmende Technisierung von Dienstleistungen betrift auch immer stärker das Gebiet der Rechtskunde. Legal-Tech-Plattformen bieten durch die Digitalisierung der juristischen Arbeit ihre Services feil. Potentielle Mandanten müssen dort nur ein paar Daten eingeben – und schon werden sie von einem Computer vertreten. Ob und was genau an weiteren Daten zur Klärung des ihr anvertrauten Sachverhalts eine solche Plattform überhaupt verlangen darf, war Kern der Frage, die der Bundesgerichtshof (BGH) zu beantworten hatte.
Eine Legal-Tech-Plattform machte die Rechte von Mietern aus der sogenannten Mietpreisbremse gewerblich geltend, ließ sich die Rechte der Mieter abtreten und verlangte in dem hier entschiedenen Fall Auskünfte von dem Vermieter zu den Ausnahmetatbeständen der Mietpreisbremse. Sie begehrte Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen und schließlich die Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Vorinstanzen hatten die Klage hinsichtlich der Auskunftsansprüche für unzulässig angesehen.
Der BGH entschied jedoch, dass die Klage der Legal-Tech-Plattform auch in diesem Punkt zulässig ist. Ob tatsächlich ein Auskunftsanspruch besteht, ist dagegen eine Frage der Begründung der Klage und hier sehr zweifelhaft, weil der Vermieter sich bei der Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berief und andere Gründe nicht geltend machte. Darüber muss nun jedoch die Vorinstanz entscheiden – denn zulässig war die Klage in jedem Fall.
Hinweis: Legal-Tech-Plattformen können Betroffenen helfen. Sie ersetzen jedoch nicht die individuelle Beratung und Betreuung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.03.2022 – VIII ZR 133/20