BGH zum Moerser Raserprozess: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz führen zur dritten Verhandlungsrunde
Weder beim Einsteigen noch während der Autofahrt zieht man es in der Regel in Erwägung, jemandem zu schaden oder ihn gar zu töten. Doch eine kurze Unaufmerksamkeit – der fehlende Schulterblick, eine missachtete Vorfahrt oder der verbotene Blick aufs Handy – reicht, und schon ist es passiert. Kommt dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Tode, spricht man meist von fahrlässiger Tötung. Unterstellt das Gericht einem allerdings einen Vorsatz, das heißt ein bewusst gefährdendes Verhalten, muss es diesen auch begründen können. Denn das Urteil, das eine vorsätzliche Tat stärker unter Strafe stellt, muss einer Überprüfung – der sogenannten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – standhalten können. Im folgenden Fall konnte es das Urteil des Landgerichts Kleve (LG) gleich zweifach nicht. Und man ahnt es: Hierbei ging es einmal mehr um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge.
Eine 43-Jährige wollte in Moers mit ihrem Fahrzeug aus einer Seitenstraße rechts in die zweispurige Vorfahrtstraße einbiegen, doch dazu kam es nicht. Der Angeklagte, ein damals 20-Jähriger ohne Führerschein, raste am Ostermontag 2019 gegen 22 Uhr mit dem AMG-Mercedes seines Vaters die fast schnurgerade Straße auf der Gegenspur entlang und maß sich mit dem Mitangeklagten (der verurteilt wurde). Als er 157 km/h erreicht hatte, kam die 43-Jährige von links aus der Seitenstraße und trotz eines sofort eingeleiteten Brems- und Ausweichmanövers prallte der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf das Fahrzeug der zweifachen Mutter, die ihren Verletzungen schließlich im Krankenhaus erlag.
Das LG sah im ersten Prozess eindeutig als bewiesen an, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte, und verurteilte den Angeklagten wegen Mordes entsprechend zu einer lebenslangen Haftstrafe. Hier musste der BGH-Senat aber den Fall nach erfolgreicher Revision seitens des Angeklagten wieder an das LG zurückverweisen. Denn ein solcher bedingter Tötungsvorsatz muss sattelfest begründet werden – und daran fehlte es dem BGH hier. Es gab seiner Ansicht nach nicht genügend Belege dafür, dass der Mann vorsätzlich gehandelt hatte.
Doch auch die Neuverhandlung brachte keine Ruhe in die Sache. Das LG verurteilte den Angeklagten jetzt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und verhängte eine Fahrerlaubnissperre. Das Gericht ging in dem zweiten Verfahren davon aus, dass der Angeklagte mit bedingtem Gefährdungsvorsatz gehandelt hatte – es nahm also keinen Tötungsvorsatz mehr an. Gegen dieses Urteil legten sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Familie des Opfers Revision ein; sie wollen wieder eine Verurteilung wegen Mordes. Und auch dieses Mal zog der BGH das Urteil wieder ein, da es in der Urteilsbegründung Widersprüche fand – und eine widersprüchliche Urteilsbegründung kann nicht Bestand haben.
Die Beweiserwägungen, mit denen das LG die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nun abgelehnt hatte, waren nämlich nicht mit den Erwägungen vereinbar, mit denen es wiederum den bedingten Gefährdungsvorsatz begründet hat. Das LG hatte sich davon überzeugt, dass der ortskundige Angeklagte die objektiv hohe Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens zutreffend erkannt hatte. Gleichwohl habe er nicht ausschließbar darauf vertraut, dass eine Kollision mit Fahrzeugen des Querverkehrs ausbleiben werde, weil diese „grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt“ in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen. Die Annahme des bedingten Gefährdungsvorsatzes hat das LG bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte mit einer Kollision mit Verkehrsteilnehmern gerechnet habe, die aus angrenzenden Straßen in die von ihm auf der Gegenfahrspur befahrene Straße einbiegen könnten. Diese Erwägungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten widersprachen nach Ansicht der BGH-Richter einander und begründeten somit einen Rechtsfehler. Welche Feststellungen zur sogenannten „inneren Tatseite“ (Vorsatz des Täters) nun rechtssicher begründet werden können, liegt im dritten Verfahren nun in den Händen des Duisburger LG.
Hinweis: Bedingter Tötungsvorsatz ist per Definition gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).
Quelle: BGH, Urt. v. 16.02.2023 – 4 StR 211/22