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17. März 2022
„Blinder“ Testnachweis: Coronaselbsttestzertifikate ohne vorausgegangenen Arztkontakt ungültig

Die nach wie vor schwer zu durchdringende Faktenlage in Sachen Coronapandemie und die empfohlenen (Test-)Strategien, sich hierbei möglichst schadlos zu halten, machen sich nach wie vor zahlreiche Unternehmen zunutze, um daraus ihre ganz eigenen Vorteile ziehen. Das Landgericht Hamburg (LG) war im folgenden Fall von einer Wettbewerbszentrale angehalten, sich ein Urteil über eine ganz „eigene“ Ausstellungsform von Testzertifikaten zu bilden.

Das beklagte Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttestzertifikat mit einem „freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollten überall dort einsetzbar sein, wo die 3G- oder 2G-plus-Regel gilt. Interessierte konnten das Zertifikat ganz einfach online erlangen: Sie mussten den Selbsttest durchführen, einen Fragebogen beantworten und erhielten dann direkt danach das Testzertifikat als PDF-Datei. Eine Wettbewerbszentrale bestellte probeweise ein Testzertifikat. Das Testergebnis wurde nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem stellte eine Ärztin ohne Kontakt mit der getesteten Person das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests aus. Sie bestätigte ausdrücklich, dass die getestete Person nicht mit Corona infiziert sei. Außerdem attestierte sie, dass der Test „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis“ erfolgt sei.

Dagegen zog die Wettbewerbszentrale mit Erfolg vor das LG. Die Werbung war irreführend, da der Eindruck erweckt wurde, dass es sich um ein wirksames Testzertifikat handeln würde. Das war jedoch nicht der Fall. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entsprach den Vorgaben nicht – das Unternehmen musste die Werbung für ihr Vorgehen einstellen.

Hinweis: Dort, wo die 3G- oder 2G-plus-Regel gilt, sind nur ordnungsgemäße Tests zugelassen, die sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 07.12.2021 – 406 HKO 129/21