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Unzulässige Keyloggersoftware: Die verdeckte Protokollierung der Tastatureingaben verletzt die Grundrechte der Arbeitnehmer

Die geltenden Datenschutzgesetze setzen der Arbeitnehmerüberwachung enge Grenzen.

Eine Arbeitgeberin informierte ihre Mitarbeiter, dass sie künftig sämtliche Internetaktivitäten aufzeichnen werde. Sie installierte auf dem PC eines Arbeitnehmers eine Software, die alle Tastatureingaben protokollierte und in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos erstellte. Als sich nach Auswertung der Daten schließlich herausstellte, dass tatsächlich eine Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer erfolgt war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Dagegen legte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage mit dem Argument ein, dass die Daten im Prozess vor dem Arbeitsgericht gar nicht verwendet werden dürften.

Das sah das Bundesarbeitsgericht genauso. Die mittels einer Keyloggersoftware erstellten Daten über die Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer durften im gerichtlichen Prozess nicht verwertet werden. Denn der Einsatz der Software verletzte den Arbeitnehmer in seinen Grundrechten. Die Arbeitgeberin hatte ohne ersichtlichen Grund eine solche Überwachungsmaßnahme vorgenommen. Es gab keinen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Und damit war die Maßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Hinweis: In diesem neuen Fall zur Überwachung von Arbeitnehmern ist sehr schön zu erkennen, was erlaubt ist und was nicht. Der Einsatz einer Keyloggersoftware, die sämtliche Tastatureingaben an einem PC verdeckt protokolliert, ist unzulässig – selbst wenn der Arbeitnehmer zuvor auf eine grundsätzliche Überwachung hingewiesen wurde.

Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

zum Thema: Arbeitsrecht

Sonderbedarf im Unterhaltsfall: Der Eigenanteil für eine Kieferbehandlung ist dem Einkommen entsprechend aufzuteilen

Es entsteht heutzutage fast der Eindruck, dass Zahnfehlstellungen bei jedem Kind diagnostiziert werden, das sich dahingehend untersuchen lässt. Um entsprechenden Folgen vorzubeugen, tragen sehr viele Kinder eine Spange. Soweit die damit verbundenen – nicht unerheblichen – Kosten nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, stellt sich bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern die Frage, von wem sie in welchem Umfang zu tragen sind.

Mit genau dieser Konstellation hatte sich das Kammergericht in Berlin auseinanderzusetzen. Die Ehegatten lebten getrennt, das minderjährige Kind bei der Mutter. Eine als notwendig festgestellte kieferorthopädische Behandlung wurde durchgeführt. Die Krankenkasse zahlte diese Therapie bis auf einen zu leistenden Eigenanteil von 1.500 EUR. Da die Mutter deutlich weniger als der Vater verdiene, meinte sie, dass sie deshalb diese Kosten auch in deutlich geringerem Umfang als der Vater zu tragen habe. Der Vater jedoch wollte sie hälftig geteilt wissen.

Das Gericht gab der Mutter Recht. Den Privatkostenanteil der Spange erklärten die Richter zum sogenannten Sonderbedarf. Das ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt – wenngleich auch innerhalb mehrerer Sitzungen -, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Ein solcher Sonderbedarf ist zusätzlich zum sonstigen Unterhalt zu zahlen. Zwischen den Eltern, die beide für ihn aufzukommen haben, ist er im Verhältnis der Einkünfte nach vorherigem Abzug eines Selbstbehalts aufzuteilen. Damit hat der Elternteil, der mehr als der andere verdient, auch einen höheren Anteil an dem Sonderbedarf zu tragen – in diesem Fall am Eigenanteil der Behandlungskosten.

Hinweis: Sonderbedarf muss zwar nicht wie der normale Unterhalt im Vorhinein geltend gemacht werden, es gibt aber durchaus eine Jahresfrist: Spätestens ein Jahr, nachdem die Kosten angefallen sind, muss die Erstattung vom anderen Elternteil verlangt werden. Die Zahlung kann danach ansonsten verweigert werden.

Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

zum Thema: Familienrecht

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Anlassbezogene Sonderzahlungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle

Falls Sie Elterngeld beziehen, wird Sie dieses Urteil interessieren.

Eine Frau hatte zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten. Als sie dann in Elternzeit ging, berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch lediglich die Monatslöhne ohne die zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dagegen klagt die junge Mutter – doch leider vergeblich.

Nach dem Bundessozialgericht bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich gezahlten Lohns. Grundlage der Berechnung sind damit die monatlich gezahlten Löhne der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld. Denn diese Zahlungen erfolgen anlassbezogen.

Hinweis: Ein gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleibt also bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Schade für die Eltern – jedoch gut zu wissen, dass in diesem Punkt jetzt Klarheit besteht.

Quelle: BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R

zum Thema: Sonstiges

Solardach mit Blendeffekt: Nachbarn müssen erhebliche Einschränkungen durch Photovoltaikanlage nicht hinnehmen

Zu den Klassikern der Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt mit diesem Fall eine neue Facette zu Solaranlagen hinzu.

Der Eigentümer eines Grundstücks betrieb auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage, die jedoch seinen Nachbarn erheblich blendete. Dieser sah somit die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks als erheblich beeinträchtigt an und zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg!

Ein Sachverständiger bestätigte, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr eine erhebliche Blendwirkung von bis zu zwei Stunden am Tag auftrat. Eine Tatsache, die der Kläger nicht dulden muss. Selbst die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Förderung solcher Solaranlagen ist hierbei unerheblich und führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht im Nachbarrecht.

Hinweis: Es gilt noch immer der Grundsatz, dass vom Nachbargrundstück keine Beeinträchtigungen auf das eigene Grundstück erfolgen dürfen. Welche Ausnahmen es gibt, weiß am besten der Rechtsanwalt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 – I-9 U 35/17

zum Thema: Mietrecht

Wunschvater vorzeitig verstorben: Bewiesenes Eltern-Kind-Verhältnis macht Haushaltshilfe nachträglich zur Adoptivtochter

Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.

Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.

Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.

Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.

Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht

Teurer Sachverständiger: Gutachter mit überdurchschnittlichen Honoraren müssen Besteller darüber vorab aufklären

Sachverständige müssen den Geschädigten bei überdurchschnittlichen Honorarsätzen über das Risiko aufklären, dass die gegnerische Versicherung das Honorar nicht in voller Höhe ersetzen könnte.

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Die Rechnung des Sachverständigen lag 60 % über dem ortsüblichen Sachverständigenhonorar. Die gegnerische Haftpflichtversicherung nahm deshalb eine Kürzung des Honorars vor.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfolgte die Kürzung zu Recht. Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragt, geht davon aus, dass die gegnerische Versicherung im Rahmen der Einstandspflicht die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ohne Abzüge übernimmt. Dem Besteller eines Gutachtens ist grundsätzlich nicht bekannt, dass er bei Sachverständigenkosten Gefahr läuft, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Demgegenüber weiß jedoch der Sachverständige, dass die gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei überdurchschnittlichen Honoraren regelmäßig Abzüge vornimmt. Daraus ergibt sich ein Informationsgefälle, das nur dadurch zu beheben ist, dass die Sachverständigen, die ihre Leistung zu überdurchschnittlichen Honoraren anbieten, den (unwissenden) Besteller aufklären. Eine solche Aufklärungspflicht darf auch nicht mit dem Hinweis auf fehlende Kenntnis der Ortsüblichkeit der Honorare abgelehnt werden. Für die Beurteilung finden sich unterschiedliche Listen (DEKRA, TÜV, Sachverständigenverfahren), die zur Beurteilung herangezogen werden können, wobei hier nicht auf einzelne Positionen abgestellt werden darf, sondern eine bestimmte Bandbreite zu beurteilen ist.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung weitet der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Mietwagenvermittlungen auch auf Sachverständige aus. Liegt eine überhöhte Abrechnung des Sachverständigen vor, hat der Geschädigte entweder einen Freistellungsanspruch oder aber einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der überhöhten Kosten.
 
 
 

Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 95/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Zulässige Ungleichbehandlung: Die Altersgrenze von Piloten dient der Sicherheitsgewährleistung der Zivilluftfahrt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Sachen Altersgrenzen ein weiteres grundlegendes Urteil gefällt.

Es ging um einen Flugkapitän und Ausbilder. Als dieser 65 Jahre alt wurde, beschäftigte ihn die Fluggesellschaft im Einklang mit dem geltenden Recht nicht mehr. Trotzdem verlangte er sein Gehalt weiter, da sein Arbeitsverhältnis noch bestand und er eine Fluglizenz hatte. Außerdem hatte er die Berechtigung als Ausbilder und Prüfer. Die Altersgrenze verstieß seiner Auffassung nach gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters. Schließlich klagte er. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH urteilte nun, dass die Altersgrenze zwar durchaus eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters darstellen würde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt völlig gerechtfertigt. Die Altersgrenze findet nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung. Somit darf der Kläger als Pilot nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, aber als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs fungieren – sofern er kein Mitglied der Flugbesatzung ist.

Hinweis: Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist also rechtmäßig. Das Urteil wird sicherlich auch Auswirkungen auf andere Berufsgruppen haben.

Quelle: EuGH, Urt. v. 05.07.2017 – C-190/16

zum Thema: Arbeitsrecht

Solvente Ex-Partner: Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durch Ehegatten gilt nur bis zur Scheidung

Es ist keine ungewöhnliche Prozesskonstellation, dass ein Mittelloser gegen einen wirtschaftlich Bessergestellten sein persönliches Recht durchsetzen möchte. Betrifft das Ehegatten, hat der Schlechtergestellte ein Anspruch darauf, dass der andere ihm die dafür benötigten Kosten vorschießt. Der Anspruch dem Ehepartner gegenüber ist dem einer staatlich gewährten Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangig. Doch wie weit geht dieser Anspruch – und vor allem: Wie lange besteht er?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Um ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen ihren Ehegatten nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens geltend machen zu können, verlangte die Ehefrau einen Vorschuss von rund 60.000 EUR, den sie auch zugesprochen bekam. Nach der Scheidung – aber vor abschließender Klärung der Ansprüche – machte sie dann weitere 10.000 EUR geltend.

Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorschuss der Kosten nicht nur die Kosten meint, die sich auf ein gerichtliches Verfahren gegen Dritte beziehen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses nach Kündigung). Um eine persönliche Angelegenheit handelt es sich vielmehr auch, wenn der Ehegatte auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden soll. Daher kann ein Ehegatte, der ein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst bezahlen kann, vom anderen verlangen, dass dieser die anfallenden Gerichtskosten und die anfallenden Kosten des Anwalts im Vorschussweg finanziert. Für den Part, der zahlen muss, ist das natürlich eine wenig erfreuliche Situation.

Aber die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht in solchen Fällen nur bis zur Scheidung. Ist eine Ehe einmal geschieden, kann vom anderen Ehegatten nicht mehr verlangt werden, weitere Kosten zu übernehmen. Nachdem das Scheidungsverfahren beendet war, bekam die Ehefrau die weiteren 10.000 EUR daher nicht zugesprochen.

Hinweis: Oft sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten schlecht, weshalb der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht werden kann. Das ist im Einzelfall fachkundig zu prüfen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16

zum Thema: Familienrecht

Der Fall Air Berlin: Die von Fluggesellschaften erhobenen Stornierungsgebühren sind unzulässig

Air Berlin hat einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsgebaren sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schiffbruch erlitten hatte.

Air Berlin hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, nach der – sobald ein Reisender eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt – vom zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH den Fall vor, da er der Auffassung war, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr die Kunden unangemessen benachteiligte und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie zu missbräuchlichen Klauseln unwirksam sei.

Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind. Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, sagten die Richter, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen. Dem Kunden ist immer die Höhe aller auf den Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen. Folglich wird eine Bearbeitungsgebühr bei stornierten Buchungen in aller Regel also unzulässig sein.

Hinweis: Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind nicht zulässig – zur Rettung der Fluggesellschaft konnten diese Gebühren scheinbar sowieso nicht beitragen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16

  Sonstiges

Rauchmelder in NRW: Anschaffung ist Vermietersache – Wartungspflicht trifft den Mieter

In vielen Gebäuden sind Rauchmelder mittlerweile Pflicht. Doch was ist mit den damit verbundenen Kosten? Kann der Vermieter diese auf seine Mieter umlegen?

Bereits im Jahr 1998 zogen Mieter in eine Mietwohnung in Nordrhein-Westfalen. Im Mietvertrag war geregelt worden, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Eine spezielle Regelung für Rauchmelder gab es allerdings nicht. Schließlich wurden im Jahr 2015 Rauchmelder installiert und die Kosten für die Miete und Wartung der Rauchmelder in der darauffolgenden Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Diese weigerten sich zu zahlen und der Vermieter klagte das Geld ein – vergeblich.

 

Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind überhaupt nicht als Betriebskosten umlagefähig, da diese als Kapitalersatz- und gar nicht als Betriebskosten gelten. Bei Wartungskosten kann es sich da durchaus anders verhalten. Doch selbst diese dürfen ausschließlich bei entsprechender mietvertraglicher Regelung auf den Mieter umgelegt werden, da hier eine Besonderheit aus der Bauordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ins Spiel kommt: Grundsätzlich ist nach Regelung des § 49 Abs. 7 BauO Nordrhein Westfalen nämlich der Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich. Also trifft die Wartungspflicht gar nicht den Vermieter – und somit darf dieser logischerweise auch keine entsprechend selbstinitiierten Kosten umlegen. Um vermieterseitige Wartungskosten auf die Mieter umlegen zu dürfen, muss das im Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden. Genau das war vorliegend nicht geschehen.

Hinweis: Ein Blick in den Mietvertrag ist sowohl für Vermieter als auch Mieter unerlässlich. Denn nur die Kosten, die dort aufgeführt sind, kann der Vermieter auch in der Betriebskostenabrechnung entsprechend umlegen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 30.01.2017 – 423 C 8482/16

  Mietrecht