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Vorverstorbener Erbe: Gemeinschaftliches Testament erstreckt sich automatisch auf die Enkel der Erblasser

Bei gemeinschaftlichen Testamenten zwischen Eheleuten ist es üblich, dass sich diese gegenseitig als Erben einsetzen und nach ihrem Tod die gemeinsamen Kinder. Verstirbt eines der Kinder jedoch vorzeitig, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit dessen Nachkommen – also die Enkel – den Erbanteil übernehmen.

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig und nach dem Tod des Überlebenden die beiden gemeinsamen Töchter zu Erben ein. Der Ehemann und eine der Töchter verstarben kurz hintereinander, die Tochter hinterließ mehrere Kinder. Nach dem Tod der Ehefrau stritten die andere Tochter und die Kinder der bereits verstorbenen Tochter über das Erbe.

Das Gericht entschied, dass die Bestimmungen im Testament grundsätzlich so ausgelegt werden, dass sich die Erbeinsetzung auch auf die Abkömmlinge erstreckt, wenn kein entgegenstehender Wille der Erblasser erkennbar ist. Im vorliegenden Fall lagen keine Belege dafür vor, dass das Ehepaar ihre von der verstorbenen Tochter abstammenden Enkelkinder vom Erbe ausschließen wollten. Daher erbten die Kinder der verstorbenen Tochter deren Erbanteil und wurden nach dem Tod der Großeltern gemeinsam mit ihrer Tante zu Miterben.

Hinweis: Möchten Eltern in einem Testament nur ihr Kind bedenken und ausschließen, dass im Fall dessen Todes seine Erben profitieren, muss dies eindeutig geregelt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass ein Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens bestimmt wird. Wird keine eindeutige Regelung getroffen, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen im Zweifel angenommen, dass ein Erblasser auch die Abkömmlinge des Erben bedenken wollte.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.2015 – I-3 Wx 86/15

Thema: Erbrecht

Hände ans Steuer: Auch das Verbinden des Handys mit dem Ladekabel ist eine Ordnungswidrigkeit

Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, kann mit einer Geldbuße von 60 EUR geahndet werden.

Ein Lkw-Fahrer befuhr eine Bundesautobahn, wobei er ein Mobiltelefon in der Hand hielt, um es im Fahrzeug per Ladekabel aufzuladen. Hierbei wurde er von der Polizei beobachtet und zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt. Der Lkw-Fahrer wandte ein, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern es lediglich aufladen wollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Denn derjenige, der ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Hintergrund hierfür ist, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände am Lenkrad haben und nicht durch das Aufnehmen eines Handys oder Autotelefons abgelenkt werden soll. Die Benutzung eines Handys oder Autotelefons schließt neben dem Gespräch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient im Übrigen dazu, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können.

Hinweis: Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass auch solche Tätigkeiten mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden sind, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Handys oder Autotelefons gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. So hat beispielsweise das OLG Hamm einen Fahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt, der während der Fahrt den Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben hatte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15
Thema: Verkehrsrecht

Sittenwidrige Löhne: Hungerlöhne zahlende Firmen müssen Jobcenter fürchten

Die größte Gefahr droht Hungerlöhne zahlenden Arbeitgebern durch das Jobcenter.

Eine Pizzeria beschäftigte in den Jahren 2011 bis 2014 eine Auslieferungsfahrerin, die bei einer Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden pro Monat pauschal 136 EUR erhielt. Daneben bekam sie Leistungen zur Grundsicherung vom Jobcenter. Das Jobcenter rechnete nun aus, dass der Stundenlohn bei etwa 3,40 EUR lag. Damit war der Lohn sittenwidrig niedrig, zudem wären bei Zahlung einer angemessenen Vergütung geringere Beträge an Grundsicherung angefallen. Da das Jobcenter also weniger hätte zahlen müssen, wollte es nun die Differenz vom Arbeitgeber erstattet bekommen.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage in Höhe von 5.744,18 EUR statt, da es sich tatsächlich um einen Hungerlohn gehandelt hatte. Die Vereinbarung war unwirksam, es hätte die übliche Vergütung gezahlt werden müssen.

Hinweis: Wird ein solcher Hungerlohn gezahlt und erhält der Arbeitnehmer zusätzlich Aufstockungsleistungen durch das Jobcenter, kann dieses Zahlungen vom Arbeitgeber verlangen. Seit 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn, um derartige Hungerlöhne zu vermeiden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2016 – 15 Sa 2258/15
Thema: Arbeitsrecht

Wechselndes Ungleichgewicht: Durch die Leistung von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entstehen

Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt für eine auf den ersten Blick eigenartige Sachlage entschieden und bejaht. Im zugrundeliegenden Fall verdiente der Kindesvater mehr als die Kindesmutter, bei der die beiden Töchter nach der Trennung weiter lebten. Die Mutter verlangte für die Kinder Kindesunterhalt, den der Vater daraufhin auch zahlte.

Folge war allerdings, dass das Einkommen des Mannes nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts unterhalb dessen lag, was die Kindesmutter neben der Betreuung der Kinder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verdiente. Da die Frau nun also wirtschaftlich besser stand als der Mann, verlangte dieser nun Unterhalt für sich.

Der BGH sprach ihm den Unterhalt zu. Es sei zwar ungewöhnlich, dass sich ein Unterhaltsanspruch erst ergebe, weil ein Ehegatte Kindesunterhalt zu zahlen habe. Dem sich durch diese Zahlung ergebenden Ungleichgewicht ist aber Rechnung zu tragen, weshalb die die Kinder betreuende Mutter dem Mann Unterhalt schuldet.

Hinweis: Die für die Praxis wichtige Entscheidung kann in der tatsächlichen Umsetzung mit Schwierigkeiten behaftet sein. Denn es ist bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen, dass der die Kinder betreuende Elternteil Mehraufwendungen hat, weil er die Kinder beaufsichtigt und betreut, wenn er seinem Beruf nachgeht. Konstellationen, in denen der die Kinder betreuende Ehegatte Unterhalt zahlen soll, sind deshalb durch einen fachkundigen Berater zu prüfen und bearbeiten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Thema: Familienrecht

Gewerkschaftsmitgliedschaft: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht durch Prämienzahlungen zum Austritt bewegen

Ein Arbeitgeber darf Gewerkschaften nicht mit allen Mitteln bekämpfen.

Eine Arbeitgeberin führte Mitarbeitergespräche, in denen sie ihre Mitarbeiter fragte, ob diese Mitglieder der Gewerkschaft seien. In einem anschließenden Mitarbeiterbrief bot sie jedem Beschäftigten, der zu einem Austritt bereit war, eine einmalige „Mitarbeitertreueprämie“ von 50 EUR an. Außerdem ließ sie in einem Vorarbeiterbüro Vordrucke für den Austritt aus der Gewerkschaft auslegen. Die Gewerkschaft sah darin einen Verstoß gegen ihre Koalitionsfreiheit aus dem Grundgesetz und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht war derselben Auffassung und stellte sich auf die Seite der Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin durfte weder Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt versprechen und entsprechende Kündigungsformulare auslegen noch in der vorliegenden Konstellation ihre Beschäftigten nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft befragen.

Hinweis: Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten also kein Geld für einen Gewerkschaftsaustritt versprechen.

Quelle: ArbG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.03.2016 – 3 Ga 3/16
Thema: Arbeitsrecht

Abschaltung von Kernkraftwerken: Schuldhaft unterlassene Einlegung von Rechtsmitteln schließt Schadensersatz aus

Nach der Atomkatastrophe von Fukushima hat sich die Politik darauf verständigt, mehrere Atomkraftwerke sofort abzuschalten, und ein Moratorium im Hinblick auf die Laufzeitverlängerung beschlossen.

Im März 2011 teilte das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit. Danach sollten die ältesten sieben Kernkraftwerke für mindestens drei Monate vom Netz genommen werden, weil im Hinblick auf deren Alter und hinsichtlich der Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorläge. Das baden-württembergische Ministerium ordnete zudem die Einstellung der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I an.

Die Betreiberin der beiden Kernkraftwerke, die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, wollte aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht gegen die Entscheidung vorgehen und nahm die beiden Kernkraftwerke daraufhin vom Netz. Mit derselben Begründung fuhr sie die beiden Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnung im Juni 2011 nicht wieder hoch. Kurz darauf erlosch im August 2011 die Betriebserlaubnis beider Kraftwerke. Nun forderte die EnBW AG vom Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik über 261 Mio. EUR Schadensersatz für die Abschaltung ihrer Kernkraftwerke – erfolglos. Die EnBW AG hat keinen Amtshaftungsanspruch wegen der Abschaltung ihrer Kernkraftwerke nach der Katastrophe von Fukushima. Schließlich hatte sie selbst es zuvor schuldhaft unterlassen, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hinweis: Eine Klage gegen die Abschaltung der Kernkraftwerke hätte unter Umständen sogar Erfolg gehabt. Sollte die Entscheidung bestandskräftig werden, wird sich vermutlich als Nächstes die Frage stellen, ob das Unternehmen Fehler gemacht hat und wer dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 06.04.2016 – 1 O 458/14
Thema: Sonstiges

Freiheitsentzug im Heim: Sicherheitserhöhende Maßnahmen bedürfen gerichtlicher Genehmigungen

Das Alter hat seine Tücken. Das gilt besonders dann, wenn ein alter Mensch dement wird. Ihm dann ein würdiges und seiner Situation gerecht werdendes Leben zu ermöglichen, ist nicht immer einfach. Das zeigen die Probleme des Alltags.

Viele alte Menschen müssen beispielsweise in einem Alten- bzw. Pflegeheim leben, wenn sich die Angehörigen nicht um sie kümmern können und sie allein nicht mehr zurechtkommen – sie zum Beispiel geistig so sehr abbauen, dass sie permanent beaufsichtigt werden müssen.

In einem Heim gibt es natürlich auch keine „Eins-zu-eins-Betreuung“. Das Pflegepersonal muss in der Regel relativ viele Patienten gleichzeitig betreuen. Das kann naturgemäß zu Problemen führen. Ist ein alter Mensch etwa infolge einer Krankheit oder einer Behinderung sturzgefährdet und somit dem Risiko erheblicher Verletzungen ausgesetzt, kann es aus Sicht des Heims wünschenswert sein, zu den Ruhezeiten ein Gitter am Bett anzubringen, um einen Sturz aus dem Bett zu vermeiden. Tagsüber kann eine am Rollstuhl angebrachte Sitzhose Stürze oder das Herunterrutschen schwacher Menschen verhindern. Beide Maßnahmen haben jedoch – so nachvollziehbar sie sind – freiheitsentziehende Wirkungen. Sie sind deshalb nur zulässig, wenn sie gerichtlich genehmigt werden. Die Genehmigung holt meist das Heim selber ein.

Wird geltend gemacht, das Gitter sei nicht erforderlich, da das Bett gegen ein Niederflurbett ausgetauscht werden könne, hilft dies nicht. Zwar liegt der alte Mensch dann so tief am Boden, dass ein Gitter nicht mehr nötig ist. Es kann aber nur die Heimaufsicht dem Heim vorschreiben, ein solches Niederflurbett vorzuhalten oder dessen Benutzung im Heim zu dulden. Der alte Mensch muss deshalb das Gitter dulden, wenn das Heim kein Niederflurbett für ihn hat und die Heimaufsicht sich nicht daran stört.

Hinweis: Jeder sollte rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellen, in der er regelt, wer sich um ihn kümmert, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Quelle: LG Arnsberg, Beschl. v. 27.08.2015 – 5 T 229/15
Thema: Familienrecht

Nachbarhaus beschädigt: Eigentümer haftet selbst für unvermeidliche Schäden bei fachgerechtem Hausabriss

Lässt man das eigene Haus abreißen, kann dies trotz fachgerechter Ausführung zu unvermeidlichen Schäden am Nachbargebäude führen.

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte einen Anbau an der Wand des Nachbarhauses ohne eine eigene Grenzwand errichtet. Nach dem Abriss durch ein Fachunternehmen wies das Gebäude des Nachbarn Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden in Teilbereichen der Außenwand auf, an die angebaut worden war. Deshalb verlangte der Geschädigte nun Schadensersatz, den er auch erhielt. Die Schäden waren im Rahmen eines Auftrags der Nachbarn verursacht worden. Zwar beruhten sie nicht auf einem Fehlverhalten des Fachunternehmens, sondern waren eine aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses. Es handelte sich aber um neue und eigenständige Schäden.

Hinweis: Ein Grundstückseigentümer muss an seinen Nachbarn Schadensersatz für die Beschädigung einer Grenzwand nach Abrissarbeiten zahlen.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 55/15
Thema: Mietrecht

Amtliche Verwahrung: Gültigkeit eines Testaments trotz Rücknahme

Testamente können beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden. Das bietet den Vorteil, dass sie nicht verlorengehen oder zerstört werden können. Der Nachteil ist jedoch, dass sie nicht mehr änderbar sind, da eine Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung als Widerruf gilt und das Testament somit ungültig macht.

Eine Frau hinterlegte zwei notarielle Testamente zur Verwahrung beim Amtsgericht. Darin setzte sie ihre Enkelin, von der sie gepflegt wurde, zur Alleinerbin ein und bedachte ihre Tochter mit einem Geldbetrag. Ein paar Jahre später verlangte sie die Testamente vom Amtsgericht wieder heraus. Das Amtsgericht belehrte die Frau darüber, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten, und vermerkte dies entsprechend auf den Testamenten. In den folgenden zwei Jahren verfasste die Frau noch mehrere Schreiben, die sich auf die Testamente bezogen, die Formulierung „Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern …“ enthielten und das Vermächtnis der Tochter einschränkten. Als die Frau verstarb, machte die Enkelin geltend, sie sei aufgrund der notariellen Testamente Alleinerbin.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Testamente durch die Rücknahme wirksam widerrufen worden waren oder nicht. Zwar wurde die Erblasserin über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich belehrt, jedoch befand sie sich trotzdem über die Rechtsfolgen im Irrtum. Dies ergibt sich daraus, dass sie immer wieder auf die Testamente Bezug genommen hatte und es ihr offenkundig sehr wichtig war, die Angelegenheit zu regeln. Hätte sie die Rechtsfolge der Rücknahme verstanden und wäre ihr damit klar gewesen, dass das Testament damit als widerrufen gilt, wäre es nicht erforderlich gewesen, diesen Widerruf durch weitere Schreiben erneut zu erklären. Damit sah das Gericht die Testamente als weiterhin gültig und somit die Enkelin als Alleinerbin an.

Hinweis: Sowohl ein notarielles als auch ein eigenhändig verfasstes Testament kann in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gegeben werden. Für die Verwahrung muss eine pauschale Gebühr in Höhe von 75 EUR entrichtet werden. Die Verwahrung bietet einen hohen Schutz davor, dass das Testament nicht gefunden, vernichtet oder gefälscht wird, und vermeidet somit Streitigkeiten im Erbfall. Möchte man ein amtlich verwahrtes Testament ändern, muss das Testament persönlich herausverlangt und ein neues, geändertes in amtliche Verwahrung geben werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/14
Thema: Erbrecht

Telematiktarife: Was das Angebot der Kfz-Versicherer für junge Fahranfänger wirklich beinhaltet

Immer mehr Kfz-Versicherungen bieten sogenannte Telematiktarife an, mit denen insbesondere junge Autofahrer Versicherungskosten einsparen können. Nach Angaben der Kfz-Versicherungen soll es möglich sein, bis zu 40 % der Versicherungsprämie zu sparen.

Ist mit der Versicherung ein Telematiktarif vereinbart, wird entweder eine kleine Box im Auto des Versicherungsnehmers eingebaut oder eine App auf seinem Smartphone installiert. Hiermit wird geprüft, ob der Fahrer ausreichend Abstand zum Vordermann einhält, das Tempolimit beachtet und nicht zu stark abbremst oder beschleunigt. Weiterhin kann festgestellt werden, zu welchen Tageszeiten der Versicherungsnehmer fährt – also beispielsweise, ob er zu besonders unfallträchtigen Zeitpunkten wie Freitag- oder Samstagnacht mit seinem Pkw unterwegs ist.

Bei einer nachweislich sicheren Fahrweise erhält der Kunde bis zu 40 % der jährlichen Prämie zurückerstattet. Dafür muss der Fahrer seine Aufzeichnungen aber regelmäßig – das heißt einmal im Monat – an den Versicherer weitergeben.

Hinweis: Bevor ein Telematiktarif abgeschlossen wird, sollte überprüft werden, welche Kosten für die Installation einer Box bzw. einer App auf den Versicherungsnehmer zukommen. Des Weiteren ist das Thema Datensicherheit von besonderer Bedeutung. Gewährleistet sein muss, dass die Daten nicht an die Schadensabteilungen des Versicherers weitergegeben oder für die Ermittlung der Fahrleistung genutzt werden. Wird eine Telematikbox fest in das Fahrzeug eingebaut, kann diese dabei helfen, einen Unfall sofort zu melden oder ein gestohlenes Auto wiederzufinden.

Thema: Verkehrsrecht