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Beratung und Vertretung nach Kündigung

Beratung und Vertretung nach Kündigung

Wir beraten und vertreten Unternehmen und Angestellte sowohl im Vorfeld einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages als auch im Anschluss, zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Kündigungsschutzgesetz

Besondere Bedeutung kommt im Falle einer Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu. Es kommt dann zur Anwendung, wenn in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im betroffenen Betrieb beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Neben Vollzeitkräften, die als volle Stelle zählen, sind auch Teilzeitarbeitskräfte und Aushilfen entsprechend zu berücksichtigen.

Kündigungsgründe

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führt dazu, dass der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung trägt. Dies betrifft sowohl formale Aspekte als auch den Nachweis eines hinreichenden Kündigungsgrundes.

Soziale Rechtfertigung der Kündigung, Sozialauswahl

Ferner muss der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) nachweisen. Denn selbst wenn ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.

Viele betriebsbedingte Kündigungen sind deshalb unwirksam, weil die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer, innerhalb derer die Sozialauswahl durchzuführen ist, nicht korrekt gebildet wurde. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (sogenannte „Leistungsträger“). Auch dies unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

Das Kündigungsschutzgesetz hat zur Folge, dass auch die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sowie die ordnungsgemäße Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern gerichtlich überprüft wird. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage

Frist, Form und Anträge der Kündigungsschutzklage

Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Drei-Wochen-Frist. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss somit die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nachträglich erhobene Klagen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Vorsicht ist ferner bei der Antragstellung geboten. Neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde, kann auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht werden.

Die Abfindung in der Kündigungsschutzklage

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sieht das deutsche Arbeitsrecht keinen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor. Diese kann im Vorwege individual- oder tarifvertraglich vereinbart oder aber gemäß § 1 a KSchG mit Ausspruch der Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse durch den Arbeitgeber unter der Prämisse angeboten worden sein, dass der Arbeitnehmer auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Ansonsten kommt es zumeist im Rahmen von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen zu Abfindungsvereinbarungen. So ist die Kündigungsschutzklage in vielen Fällen auch ein probates Mittel, diesbezügliche fehlgeschlagene Verhandlungen mit dem Vertragspartner auszufechten. Denn meist haben die Parteien eines Rechtsstreits kein gesteigertes Interesse mehr daran, nach Beendigung des Verfahrens weiterhin miteinander zu arbeiten.

Die Aufgabe des Fachanwalts für Arbeitsrecht besteht bei der Vertretung in der Kündigungsschutzklage darin, das vom Mandanten angestrebte Ziel möglichst zeitnah zu erreichen, möglichst bereits im Wege von Verhandlungen mit der Gegenseite. Durch eine kluge Strategie kann der Anwalt dabei die Mittel des Zivilprozesses dazu nutzen, Druck auf die Gegenseite auszuüben. Hierfür muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Ziele (Abfindung, Zeugnis, Freistellung etc.) die Beteiligten mit welchen Prioritäten verfolgen.

Die Kosten der Kündigungsschutzklage

Hinsichtlich der Kosten unterscheidet sich die Kündigungsschutzklage in einigen Punkten vom gewöhnlichen Zivilprozess. Wichtigste Besonderheit ist zunächst der Umstand, dass in der ersten Instanz jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nur die eigenen Anwaltskosten trägt, nicht aber die des gegnerischen Anwalts.

Im Falle des Unterliegens kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Einigen sich die Parteien allerdings mittels eines Prozessvergleichs, der ein Urteil entbehrlich macht, enfallen die Gerichtskosten. Ein Gerichtskostenvorschuss ist vor dem Arbeitsgericht nicht zu zahlen.
Der Streitwert für eine einfache Kündigungsschutzklage liegt in der Regel beim dreifachen Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers. Eine Erhöhung dieses Streitwertes durch etwaige weitere Klageanträge ist möglich.

Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ist möglich, wenn das Risiko „Arbeitsrecht“ bzw. Streitigkeiten aus nichtselbständiger Tätigkeit“ von dem Versicherungsvertrag umfasst ist.

Rainer Tschersich

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T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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Beratung und Vertretung im Vorfeld von Kündigungen

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Wir beraten und vertreten Unternehmen und Angestellte sowohl im Vorfeld einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages als auch im Anschluss, zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen.

Gemeinsam mit Ihnen ermitteln und besprechen wir die Chancen und Risiken einer Kündigungserklärung. Wir klären das rechtliche Umfeld und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten möglicher Kündigungsgründe sowie zu den Einzelfragen der zu beachtenden sozialen Auswahl. Darüber hinaus überprüfen wir mit Ihnen etwa in Betracht kommende Tatbestände des Sonderkündigungsschutzes (zum Beispiel bei Schwerbehinderung, Mutterschutz, Elternzeit, Mitgliedschaft im Betriebsrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung, tarifliche Unkündbarkeit usw.) sowie die Einhaltung der weiteren Formalien (zum Beispiel ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung) und bereiten diese sowie entsprechende Erklärungen hierzu vor.

Viele Kündigungen scheitern schon deshalb, weil vermeidbare formale oder inhaltliche Fehler im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung begangen worden sind. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte überprüfen das gesamte rechtliche Umfeld vor Ausspruch einer Kündigung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen optimale Strategien, um Ihnen in einem etwa anschließenden Kündigungsschutzprozess eine komfortable Rechtsposition zu verschaffen.

Rainer Tschersich

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Umstrukturierungen

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen und Restrukturierungen von Unternehmen und Betrieben sind im heutigen Wirtschaftsleben immer häufiger anzutreffen. Sie umfassen sowohl die Ausgliederung und das Outsourcing von Betrieben und Betriebsteilen wie auch den Hinzukauf von Betrieben und Betriebsteilen sowie die sogenannte Post-Merger-Integration. Auch als Folge von Insolvenzen kommt es häufig zu Umstrukturierungen und Restrukturierungen. Alle hiermit in Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnen hohen inhaltlichen und formalen Anforderungen und bergen ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen.

Im Rahmen von Umstrukturierungen sowie hieraus fließenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Kündigungen überprüfen wir und beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:

  • Interessenausgleich und Sozialplan, Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, Überprüfung und Geltendmachung von Sozialplanansprüchen, Nachteilsausgleich
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan am Maßstab des § 111 f Betriebsverfassungsgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Massenentlassungsanzeigen, unter anderem am Maßstab des § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen am Maßstab des § 613 a BGB
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit Transfergesellschaften und Beschäftigungsgesellschaften
  • Rechtsfragen bei Personalanpassungen aufgrund eines Erwerberkonzeptes
  • Rechtsfragen bei Betriebsübergängen in der Insolvenz

Rainer Tschersich

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Arbeitsrecht

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Wir beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsführer und Angestellte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Dienstvertragsrechts, des Handelsvertreterrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Darüber hinaus begleiten wir Sie arbeitsrechtlich auch bei Unternehmensnachfolgen und Betriebsübergängen. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem Bezug erfolgt durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Einzelheiten zum Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie zur Arbeitsgerichtsbarkeit finden Sie hier.

Rainer Tschersich

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Kati-Kirschstein-Rechtsanwaeltin-04

Kati Kirschstein

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