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Arztstrafrecht/Medizinstrafrecht

Arztstrafrecht/Medizinstrafrecht

Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts bzw. Medizinstrafrechts umfasst die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie beispielsweise Angehörige von Pflegediensten.

Das Arzt- und Medizinstrafrecht wird überwiegend bestimmt von Verfahren wegen Körperverletzung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie von Verfahren im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug oder Korruption.

Doch werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch Vorwürfe verfolgt wegen unterlassener Hilfeleistung, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie Verstößen gegen die ärztliche Schweigepflicht gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution).

Im Rahmen der Strafverteidigung ist der Blick insbesondere zu richten auf drohende zulassungs-, berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegen zu wirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden.

Ingo Losch

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Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht

Gegenstand des allgemeinen Strafrechts sind beispielsweise Diebstahl, Körperverletzungsdelikte, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung und Unterschlagung.

Weitere typische Beispiele sind das Erschleichen von Leistungen, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, falsche Versicherung an Eides Statt, falsche uneidliche Aussage, Brandstiftung und Urkundenfälschung.

Suchen Sie uns auch bei diesen Delikten unverzüglich auf. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht. Sobald dadurch die umfassende Kenntnis über den Stand der Ermittlungen vorliegt, erörtern wir gemeinsam mit Ihnen die Sach- und Rechtslage.

Aufbauend auf einem intensiven Austausch mit Staatsanwaltschaft, Richtern und Polizei bereiten wir für Sie eine optimale Verteidigungsstrategie vor.

Ingo Losch

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Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht hat in letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden alle Straftaten sanktioniert, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden.

Die Strafverfolgung richtet sich gegen Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens.

Die meisten dieser Beschuldigten sind bislang unbescholten und haben keine Voreinträge im Bundeszentralregister.

Im Wirtschaftsstrafrecht erhalten die Beschuldigten häufig erst dann davon Kenntnis, dass gegen sie ermittelt wird, wenn es zu einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder sogar zu einer Festnahme kommt.

Die Folgen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen treffen Unternehmen in doppelter Hinsicht:

Auf der einen Seite durch die Wirkung in der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite sehen sich viele betroffene Firmen nach der Sicherstellung von Beweismitteln nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten.

Häufig werden insbesondere die EDV sowie Akten aus den laufenden Geschäften beschlagnahmt.

In diesen Fällen ist die zeitnahe Beauftragung eines kompetenten Verteidigers immer wichtig, da dieser im Rahmen einer Akteneinsicht alle notwendigen Informationen erhält, auf deren Basis die Verteidigungsstrategie aufgebaut werden kann.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit ist die Verteidigung in Betrugsfällen, Fällen der Untreue sowie Korruptions- und Bestechungsverfahren.

Ingo Losch

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Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Die Tatbestände im Betäubungsmittelgesetz sind wegen der vorausgesetzten Kenntnisse über Arten, Mengen und Verwendung hoch komplex und umfangreich.

Bei Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nutzen die Strafverfolgungsbehörden moderne technische Methoden, z.B. die Auswertung der Verbindungsdaten vom Mobiltelefon.

Zudem kommen verdeckte Ermittler (unter falscher Identität auftretende Polizisten) und V-Leute (Spitzel aus der Drogenszene) zum Einsatz. Aufgrund dieser Methoden ist die Gefahr, Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden, besonders hoch. Die Anwendung vorgenannter Methoden kann im Einzelfall jedoch rechtswidrig sein. Solche Fehler sind möglichst frühzeitig aufzudecken und im Interesse des Mandanten geltend zu machen. Die Strafandrohung ist im Betäubungsmittelrecht nicht selten eine mehrjährige Haftstrafe. Das konkrete Strafmaß, sollte es zu einer Verurteilung kommen, richtet sich nach der Art des Betäubungsmittel, der Menge, der konkreten Verwendung und der begleitenden Umstände.

Bei der „Art“ kommt es auf den tatsächlichen Wirkstoff an. Je nach Wirkungsgrad können schon geringste Mengen ausreichen, um eine empfindliche Freiheitsstrafe nach sich zu ziehen. Bei der „Menge“ kommt es darauf an, ob noch von einer „geringen Menge“ gesprochen werden kann, oder ob die Grenze zur „nicht mehr geringen Menge“ bereits erreicht wurde. Die Grenzwerte dafür sind nicht bundeseinheitlich geregelt und variieren von Bundesland zu Bundesland.

Als strafverschärfende Begleitumstände sind insbesondere die „Gewerbsmäßigkeit“, der Begriff der „Bande“ oder die Frage, ob eine „Waffe“ mitgeführt wurde, anzusehen.

Schließlich bleibt immer die Frage zu klären, ob nur konsumiert oder ob gehandelt wurde.

Besondere Möglichkeiten für den Strafverteidiger im Bereich des Betäubungsmittelrechts sind die Ersetzung einer Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt durch eine Drogentherapie („Therapie statt Strafe“), Strafmilderung oder das gänzliche Absehen von Strafe im Falle der sogenannten „Aufklärungshilfe“. Hierbei handelt es sich um die „Kronzeugenregelung“ des Betäubungsmittelstrafrechts.

Bei einer Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts drohen auch weitere Nebenstrafen, so beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis inklusive der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).

Beauftragen Sie daher schnellst möglich einen Rechtsanwalt, der mit Ihnen eine optimale Strategie erarbeitet.

Ingo Losch

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Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter meistens eine Freiheitsstrafe. Das Sexualstrafrecht ist ein besonderes Gebiet im Strafrecht. Überwiegend gibt es hier keine Zeugen. Es steht Aussage gegen Aussage.

Ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, können nur der Beschuldigte selbst und das (vermeintliche) Opfer sagen.

Die Beherrschung der Aussagepsychologie und der Technik der Zeugenbefragung trägt wesentlich zum Erfolg bei Sexualstraftaten bei. Häufig werden bereits vor und nach Klageerhebung aussagepsychologische Gutachten darüber eingeholt, ob die Angaben der Beteiligten der Wahrheit entsprechen.

Wir vertreten im Bereich des Sexualstrafverfahrens sowohl Täter als auch Opfer.

Selbstverständlich besteht in diesem hochsensiblen Gebiet wie auch in den anderen Verfahren strikte Diskretion.

Ingo Losch

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Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr zwingend und auf Heranwachsende vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr in bestimmen Fällen anzuwenden. Hier ist der Reifegrad des Heranwachsenden entscheidend, ob das Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Im Jugendstrafrecht sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Bezug auf das Strafmaß nicht anzuwenden. Es gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, dessen primäres Ziel die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist. So gibt es einen vielfältigen Maßnahmenkatalog:

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel sowie als letztes Mittel die Verhängung einer Jugendstrafe.

Als bekannte Maßnahmen sind zu nennen die Erbringung von Arbeitsleistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, die Schadenswiedergutmachung sowie der Jugendarrest. Die Dauer des Jugendarrestes darf höchstens 4 Wochen betragen.

Jugendstrafe wird dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen oder des Heranwachsenden Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichend sind oder wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

Eine gezielte Verteidigung erfordert daher neben der Kenntnis des allgemeinen Straf- und Strafprozessrechts Spezialkenntnisse im Jugendstrafrecht.

Ingo Losch

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Verkehrsstrafrecht Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens reichen von der Auferlegung einer Geldstrafe, Verhängung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Im Straßenverkehr besteht ein hohes Risiko, sich strafbar zu machen. Zu den strafrechtlich bedeutsamen Tatbeständen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, ebenso wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, auch wenn Sie der Auffassung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Bei der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Ein Gutachten kann hier zur Klärung beitragen.

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Sollte in einem Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr die Täterschaft und Tat feststehen, so beraten wir Sie über Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung und darüber, wie Sie schnellstmöglich Ihren Führerschein zurückbekommen.

Eine Sperrfristverkürzung kommt beispielsweise in Frage nach einer erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Seminar.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“) werden Sie bestraft, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt haben ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, des beteiligten Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Voraussetzung für die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch, dass Sie den Unfall bemerkt haben.

Häufig kommt es bei Ein- oder Ausparkunfällen vor, dass Sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Unfall weder akustisch noch optisch oder taktil (sinnlich) bemerkt haben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Häufig droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich dann, wenn ein Fremdschaden in einer Höhe von über 1.300 € eingetreten ist. Sollte ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, müssen Sie jedoch mit einem Fahrverbot von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten rechnen.

Bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gibt es mehrere Verteidigungsansätze.

Überwiegend streitet man darüber, ob für den Beschuldigten der Verkehrsunfall bemerkbar war. Zu diesem Aspekt werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein weiteres Verteidigungsziel ist die Reduzierung des Fremdschadens unter die Grenze von 1.300 €, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Nötigung

Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind zu dichtes Auffahren, Drängeln unter Einsatz der Lichthupe, das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers oder das Abdrängen von einem Fahrstreifen.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In Betracht kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, suchen Sie direkt Ihren Rechtsanwalt auf und geben keinerlei eigene Erklärungen ab.

Trunkenheit im Verkehr

Unter Trunkenheit im Straßenverkehr fällt sowohl das Fahren unter Alkoholeinfluss als auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Bei einem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,1 ‰ nimmt die Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert wird man auf jeden Fall wegen Trunkenheit verurteilt.
  • Bei einer BAK in dem Bereich zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Für eine Verurteilung ist es hier erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie beispielsweise das Schlangenlinienfahren.
  • Wenn bei Ihnen 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr festgestellt werden und keinerlei Ausfallerscheinungen hinzutreten, werden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.
  • Bei Betäubungsmitteln gibt es nicht wie beim Alkohol einen Grenzwert, ab dem man absolut fahrtuntüchtig ist. Hier gilt nur der Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit; es müssen also Fahrfehler oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln hinzukommen.
  • Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Wir informieren Sie darüber, welche Maßnahmen für eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Betäubungsmitteln oder wegen Alkohols mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern, damit Sie Ihren Führerschein wieder erhalten.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Alkohol oder Drogen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter dem Stichpunkt „Trunkenheit im Verkehr“.

Hinzukommen muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Gefährdung muss ursächlich durch den Alkoholgenuss oder die Einnahme der berauschenden Mittel entstehen.

Eine Gefährdungslage liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist.

Die Wertgrenze für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750 €.

Andere geistige oder körperliche Mängel sind z.B. Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite und auch der sog. „Sekundenschlaf“.

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und dadurch andere gefährdet werden wie beispielsweise fehlerhaftes Überholen, Vorfahrtsverstoß und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs hat wie die Trunkenheit im Verkehr im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hier gilt das unter dem vorgenannten Punkt Trunkenheit im Verkehr Gesagte.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann schon zu schwerwiegenden Verletzungen oder sogar Tötungen anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Sofern Sie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren, Fahren unter Alkohol-/ Betäubungsmitteleinfluss einen Unfall verursacht haben und hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder stirbt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Hier geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Je schwerwiegender Ihr Verschulden ist, desto höher wird die Strafe ausfallen. Bei einer kleiner Unaufmerksamkeit und nicht schwerwiegenden Verletzung des Unfallgegners wird es häufig gelingen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sollte jedoch aufgrund von Alkoholeinfluss ein Mensch sterben, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ingo Losch

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Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht fördert die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsrecht.

Anspruchsberechtigt sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 % hat. Anspruchsberechtigt sind auch Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %, wenn diese auf Antrag durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleich gestellt worden sind (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neunter Teil [SGB IX]).

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben bei Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92 SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt (in der Regel der Landschaftsverband) vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate andauert. Eine bestimmte Betriebsgröße ist dagegen (anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz) nicht erforderlich.

Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung bereits durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein oder der entsprechende Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung muss bereits mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden sein (§ 90 Abs. 2 a SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz besteht aber stets auch bei offensichtlicher Schwerbehinderung. Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts wusste, sofern der Gekündigte den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang über seinen Behindertenstatus oder den gestellten Antrag informiert hat.

Der Arbeitgeber beantragt zunächst die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des schwerbehinderten Menschen bei dem für seinen Betriebssitz oder Dienststellensitz zuständigen Integrationsamt schriftlich. Dies ist meistens der Landschaftsverband. Von dort wird der Vorgang dann an den örtlichen Integrationsfachdienst abgegeben. Dieser führt in der Regel mindestens eine Kündigungsverhandlung durch, und überprüft vor allem, ob die Schwerbehinderung in ursächlichem Zusammenhang mit der Kündigung steht oder ob sonstige, aus dem Schwerbehindertenrecht fließende, Aspekte für eine Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung gegeben sind.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der korrekten Antragstellung sowie in dem Verfahren vor dem Integrationsamt und dem örtlichen Integrationsfachdienst sowie im Widerspruchsverfahren vor dem Direktor des Landschaftsverbandes. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen optimale Verfahrensstrategien, um bereits das Antragsverfahren inhaltlich und zeitlich mit dem gewünschten Ergebnis abschließen zu können.

Über den Sonderkündigungsschutz hinaus haben schwerbehinderte Menschen weitere Rechtsansprüche. Ihnen (nicht: den ihnen Gleichgestellten) steht nach § 125 SGB IX ein Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, meist also fünf Tage, pro Kalenderjahr zu.

Darüber hinaus haben sie einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung „bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können“, mithin also auf behinderungsgerechte Beschäftigung und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern (§ 81 SGB IX). Häufig spricht man auch vom Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigten. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

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Arbeitsrecht
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Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit)
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Besonders wichtig ist das Merkmal der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf
  • Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
  • bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
  • bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die erwerbsgemindert sind, jedoch noch im Rentenverfahren stehen und die Rente noch nicht bewilligt ist. § 145 SGB III gibt diesen sog. Nahtlosigkeitsfällen einen vorübergehend weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Rentenbewilligung wird zunächst weiter Arbeitslosengeld gewährt.

Ein weiterer Sonderfall der Verfügbarkeit gilt unter anderem bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte. Für diese wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können und damit dem Arbeitsmarkt nicht im obigen Sinne zur Verfügung stehen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. In dem Fall kann Arbeitslosengeld gewährt werden.

Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Bezugsdauer beträgt in der Regel zwischen sechs und höchstens 24 Monaten.

Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit Kind oder Ehegatten/Lebenspartner mit Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz), für alle übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz).

Der Satz wird nach dem Bemessungsentgelt berechnet. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (ein Jahr) erzielt hat.

Minderung und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch z.B. auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld zuerkannt ist. Ebenso ruht der Anspruch bei Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ruhen bei Sperrzeit

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  • der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
  • die arbeitsuchend gemeldete oder arbeitslose Person eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
  • der Arbeitslose die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen)
  • der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder durch maßnahmenwidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis)
  • der Arbeitslose der Meldepflicht bzgl. Ende des Arbeitsverhältnisses (spätestens drei Monate vor Beendigung) nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Sperrzeiten betragen:

  • bei Arbeitsaufgabe: 12 Wochen
  • bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: bei erstmaligem Verstoß 3 Wochen, beim zweiten Verstoß 6 Wochen, in den übrigen Fällen 12 Wochen
  • bei unzureichenden Eigenbemühungen: 2 Wochen
  • bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung: 1 Woche.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe verkürzt sich

  • auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
  • auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von 12 Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Bereich der Arbeitslosenversicherung ist geprägt durch eine Massenverwaltung, deren Entscheidungen häufig fehlerhaft sind. Insofern kann die nähere Prüfung einer Verwaltungsentscheidung durch einen Rechtsanwalt durchaus lohnenswert sein. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei, wenn Ihnen Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden oder die Bundesagentur für Arbeit sich beispielsweise mit Rückforderungen an Sie wendet.

Carola König

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Sozialrecht und Rentenrecht
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Unfallversicherung

Unfallversicherung

Das Risiko eines Unfalles kann – neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeits- und Wegeunfälle gilt – auch durch einen private Unfallversicherung abgesichert werden. Dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln, sondern es können auch andere Unfallrisiken versichert werden.

Vor allem sind Leistungen bei Invalidität versichert. Invalidität liegt vor, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Invaliditätsgrad wird nach festen Prozentsätzen bestimmt („Gliedertaxe“). Die Berechnung erfolgt auf Basis der versicherten Summe. Gegebenenfalls ist eine sog. progressive Invaliditätsstaffel vereinbart, welche die Leistung bei mehreren Beeinträchtigungen erhöht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen im Vertrag, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Wichtig für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist in jedem Fall, dass die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten auch ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Spätfolgen einer Verletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auf diese Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer dringend zu achten. Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer.

Versicherungsrecht
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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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