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Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer und Auszubildende). Versicherungspflichtig sind aber auch einige selbständig Tätige, so z.B. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Einzelfall ist, wenn die Rentenversicherung mit Beitragsforderung an den Betroffenen herantritt, daher genau zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht gegeben ist oder nicht.

Von der Versicherungspflicht können bestimmten Personengruppen auch befreit werden, beispielsweise Beschäftigte und selbständig Tätige, die gesetzliche Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, die über das jeweilige Versorgungswerk im Alter abgesichert sind. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise nicht für sog. Syndikus-Anwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen zunächst Renten. Es gibt Renten wegen Alters, Renten für Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen), Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Außerdem gewährt die Rentenversicherung Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Während solcher Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein (sog. Drei-Fünftel-Regelung). Das ist der Fall, wenn in 36 von 60 Monaten mindestens für jeweils einen Tag Beitragspflicht bestand. Des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darüber hinaus auch, wer zwar noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, für den jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente). Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Rentenantragsteller erwerbsgemindert und arbeitslos ist und ihm innerhalb eines Jahres auch kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt dasselbe wie bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Umfang der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren. Die von der Rentenversicherung eingeholten Gutachten müssen besonders kritisch betrachtet werden, da die Gutachter der Rentenversicherer oft zu strenge Maßstäbe anlegen, die den Beeinträchtigungen der Betroffenen sozialmedizinisch nicht gerecht werden.

Kann die Rentenversicherung außergerichtlich nicht davon überzeugt werden, dass ein Fall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden Klageverfahren. Häufig führt erst die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zum gewünschten Erfolg. Im Sozialgerichtsprozess kann auch beantragt werden, dass ein von Ihnen benannter Arzt als Gutachter gehört wird. Die Stellung des richtigen Beweisantrags kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Carola König

T. 0202-38902-18

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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, so dass 90 % der Bevölkerung als gesetzlich Krankenversicherte auch gesetzlich pflegeversichert sind.

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Pflegebedürftige Personen sind einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das Pflegegutachten ist entscheidend für die Entscheidung der Pflegeversicherung. Sofern der Entscheidung widersprochen wird, sollte zur Begründung ein möglichst ausführliches, selbst erstelltes Pflegetagebuch mit genauer Protokollierung des Zeitaufwands der Pflege vorgelegt werden. Hierbei muss auch genau zwischen Grundpflege und Hilfe bei der Hauswirtschaft differenziert werden.

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. Leistungen im Einzelnen:

  • Bei häuslicher Pflege besteht Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei Pflegestufe I 244 €, bei Pflegestufe II 458 €, bei Pflegestufe III 728 €. Daneben bestehen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Es besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Die Pflegekasse übernimmt Kosten je Kalendermonat bei Pflegestufe I bis zu 468 €, bei Pflegestufe II bis zu 1.144 €, bei Pflegestufe III bis zu 1.612 €.
  • Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege). Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr.
  • Es besteht Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen je Kalendermonat bei Pflegestufe I von 1.064 €, bei Pflegestufe II von 1.330 €, bei Pflegestufe III von 1.612 € und für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, von 1.995 €.

Sofern die Pflegekosten – insbesondere bei Heimunterbringung – nicht vollständig von der Versicherung abgedeckt sind und auch die Rente nicht ausreicht, übernimmt der Sozialhilfeträger die Differenz. Nach dem SGB XII werden auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit übernommen.

Die private Pflegeversicherung muss zusammen mit der Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die privaten Krankenversicherer sind umgekehrt verpflichtet, auch die Pflegeversicherung mit dem Versicherungsnehmer abzuschließen. Die insoweit bestehenden Versicherungspflichten sind im SGB XI geregelt. Für Rechtsansprüche aus der privaten Pflegeversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Wir unterstützen Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrem Pflegeversicherer, beispielsweise wenn die Bewilligung einer Pflegestufe oder Leistungen zur Pflege abgelehnt werden.

Carola König

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Krankenversicherung

Krankenversicherung

Für den Großteil der Bevölkerung – rund 90 % – erfolgt die Sicherung im Krankheitsfall durch die gesetzliche Krankenversicherung. Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungszwang. Träger sind die Krankenkassen, z.B. die AOK, Barmer GEK, BKK Pfalz, TKK. Nicht dort versicherte Personen sind privat krankenversichert oder werden von sonstigen Sicherungssystemen erfasst (z.B. Sozialhilfe).

Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, soweit ihr Jahresarbeitsentgelt nicht die Entgeltgrenze übersteigt. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass sich der oder die Betroffene privat oder freiwillig gesetzlich versichern kann. Versicherungspflichtig sind unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Rentner sind versicherungspflichtig, wenn sie unter die Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) fallen. In der KVdR pflichtversichert ist, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder dort familienversichert war.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Das Recht der privaten Krankenversicherung ist geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 192 bis 208 VVG) sowie in den zum einzelnen Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Bedingungen. Die Bedingungen sind an die vom Verband der privaten Krankenversicherer e.V. herausgegebenen „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ (MB/KK) sowie die „Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung“ (MB/KT) angelehnt.

Die Beobachtung, dass ca. 200.000 Einwohner über keinen angemessenen und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügten, hat den Gesetzgeber seinerzeit dazu bewogen, eine Krankenversicherungspflicht (sog. Bürgerversicherung) sowie einen Kontrahierungszwang zu Lasten der privaten Krankenversicherer im Basistarif einzuführen. Letzteres regeln die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif“ (MB/BT).

Freiwillige Versicherung

Bestimmte Personengruppen können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Hierzu zählen unter anderem Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen, oder solche, die aus der Familienversicherung ausscheiden oder versicherungsfrei sind. Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt in der Regel mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

Ein wichtiger weiterer Fall ist die sog. obligatorische Anschlussversicherung, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2013 eingeführt hat (§ 188 Abs. 4 SGB V). Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch eine freiwillige Versicherung einsetzt, wenn nicht für anderweitigen Versicherungsschutz rechtzeitig gesorgt wird. Mit dieser Regelung soll eine durchgehende Krankenversicherung gewährleistet werden.

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse mit Beitragsforderungen an Sie herantritt, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung überhaupt erfüllt sind und somit auch eine Beitragspflicht besteht. Wünschen Sie umgekehrt eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung, die Ihnen aber verweigert wird, sollten Sie anwaltlichen Beistand im Widerspruchsverfahren suchen. Hierbei unterstützen und beraten wir Sie gern.

Leistungsprinzipien in der Krankenversicherung

Die hauptsächlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind Leistungen zur Krankheitsverhütung und -behandlung und Rehabilitation. Es gilt das Sachleistungsprinzip, das heißt, Versicherte erhalten die ihnen zustehenden Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen. Bewirkt werden die Leistungen durch Leistungserbringer, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Krankengymnasten, Masseure, Apotheken usw., die zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassen sind. Die Leistungserbringer rechnen mit den Krankenkassen ab, die Versicherten werden, ausgenommen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, nicht mit Kosten belastet.

Im Gegensatz dazu erbringen private Krankenversicherer Geldleistungen (Kostenerstattungsprinzip). Der Versicherer ist zur Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen oder sonstige vereinbarte Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherte den geforderten Nachweis erbringt, also beispielsweise eine Arztrechnung einreicht.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Versicherte haben insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung. Eine Leistung der Krankenbehandlung wird erbracht, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankheit ist definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat. Unter den Krankheitsbegriff fallen z.B. auch Alkoholismus, Neurosen, Schizophrenie oder Zeugungsunfähigkeit.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung erhalten Mitglieder nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (sechs Wochen) Krankengeld. Das Krankengeld beläuft sich auf 70 % des infolge der Krankheit ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von drei Jahren längstens für 78 Wochen gezahlt. Bei nicht wiederherstellbarer Arbeitsfähigkeit sollte beachtet werden: Im Vergleich zum Krankengeld ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung in der Regel niedriger. Arbeitsunfähige Versicherte sollten daher die höchstmögliche Bezugsdauer des Krankengeldes ausschöpfen und nicht vorschnell Rente beantragen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer versicherten Ansprüche auf Krankenbehandlung oder auf Zahlung von Krankengeld.

Beiträge

Die Mittel der Krankenversicherung werden vor allem durch Beiträge aufgebracht. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das sind insbesondere das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei gilt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, beispielsweise werden auch Einkünfte des Ehegatten zugerechnet. Die Einzelheiten sind in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherer geregelt, auf welche die Satzungen der Krankenkassen jeweils Bezug nehmen.

Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ sind Regelungen eingeführt worden, die Mitglieder mit hohen Beitragsrückständen betreffen. Eingeführt wurde mit dem neu eingefügten § 256a SGB V eine Regelung zu Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen (1 % für jeden Monat auf den gesamten bis dahin aufgelaufenen Beitragsrückstand). Denn wer nicht versichert ist, fällt automatisch in die Bürgerversicherung. Zeigt der Versicherte diesen Umstand verspätet an, kann bereits eine hohe Beitragsschuld rückwirkend angefallen sein. Nunmehr soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge „angemessen ermäßigen“. Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen. Für Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2013 meldeten, galt sogar eine vollständige „Beitragsamnestie“, das heißt, sie konnten in das Versicherungssystem zurückkehren, ohne eine damit einhergehende Verschuldung befürchten zu müssen. Mittlerweile hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen eine Richtlinie für Fälle von Beitragsschulden vorgelegt, nämlich die „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“.

In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nach versicherungsmathematischen Prinzipien berechnet. Je nach Vorerkrankung können sich Beiträge in unterschiedlicher Höhe ergeben. Im Fall von Beitragsschulden ruht der Vertrag mit der Folge, dass der Versicherer keine Leistungen zu erbringen braucht. Ausgenommen sind nur Leistungen im Notlagentarif, der ausschließlich Leistungen vorsieht, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Mit der Gesundheitsreform 2007 ist zum Schutz der Versicherten der sog. „Basistarif“ eingeführt worden. Das Ruhen des Vertrages tritt danach nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB II/XII) wird. Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Diesen Tarif zahlt dann das zuständige Jobcenter bzw. die Gemeinde als Sozialhilfeträger.

Sofern Ihnen ein Beitragsbescheid zugeht, der nicht korrekt erscheint, sollten Sie sich von uns anwaltlich beraten lassen. Die komplizierten Regelungen zur Beitragsbemessung in Gesetz und Satzungen der Krankenkassen und des Spitzenverbandes sollten von einem spezialisierten Juristen geprüft werden, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt. Unsere Kenntnisse der Materie stellen wir gerne in Ihre Dienste.

Carola König

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Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

Für die Gebühren eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, die insbesondere Versicherte betreffen, gelten sog. Betragsrahmengebühren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit, z.B. im Widerspruchsverfahren, ist ein Gebührenrahmen von 50 € bis 640 € vorgesehen. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt je nach Bedeutung der Angelegenheit sowie deren Umfang und Schwierigkeit nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 300 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Für die weitere gerichtliche Tätigkeit wird eine Verfahrensgebühr fällig, auf welche die genannten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Der insoweit geltende Gebührenrahmen liegt zwischen 50 € und 550 €. Weitere Gebühren entstehen beispielsweise für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen oder ggfs. die Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch einen Prozessvergleich.

Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen, beispielsweise durch eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Regelung muss selbstverständlich genau besprochen und schriftlich fixiert werden.

Rechtsschutzversicherung

In den üblichen Versicherungen mit „Privat-Rechtsschutz“ für Arbeitnehmer oder Selbständige ist „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“ enthalten (z.B. in §§ 23, 25, 2f ARB 2010). Die Klausel hat zur Folge, dass im Sozialrecht erst dann Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Klage zu erheben ist.

Das Klageverfahren schließt sich in der Regel an das vorangegangene Antrags- und Widerspruchsverfahren an. Zunächst wird ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, dann ergeht ein Bescheid. Wird darin die beantragte Leistung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Hierfür tritt dann die Rechtsschutzversicherung ein.

Es gibt auch Versicherungstarife, die bereits für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren greifen. Dies kann schnell vorab entweder durch Sichtung der Versicherungsunterlagen oder durch Anruf beim Versicherer geklärt werden.

Beratungshilfe

Für Bedürftige, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können und auch nicht rechtsschutzversichert sind, gilt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz – BerHG). Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende wohnt. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Der Rechtssuchende erhält vom Amtsgericht dann einen Berechtigungsschein, der dem Rechtsanwalt vorgelegt werden kann. Der Rechtsanwalt rechnet damit seine Gebühren bei der Justizkasse ab. Der Rechtsuchende zahlt an den Rechtsanwalt nur eine pauschale Beratungsgebühr von 15 €.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für ein Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Kosten vom Rechtsuchenden nicht getragen werden können.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden hierfür vom Gericht geprüft. Die Partei hat grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Einkommen zählt der Nettobetrag. Hiervon sind dann weitere pauschale Absetzbeträge abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten unter anderem folgende Freibeträge: Bei Erwerbstätigen 210 €, jeweils ein weiterer Freibetrag für die Partei und deren Ehegatten von 462 € und weitere Freibeträge, wenn Unterhalt geleistet wird, z.B. 370 € für Unterhaltszahlungen an einen Erwachsenen oder 268 € für ein Kind bis sechs Jahre. Zu berücksichtigen sind außerdem Wohnkosten und laufende Zahlungspflichten. Nach allen Abzügen wird jedenfalls bei Personen mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen mit Familie häufig wirtschaftlich eine PKH-Berechtigung bestehen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn als einzige Einkünfte Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Auftrag zur Klageerhebung stellen wir für Sie generell auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Kostenerstattung vom Gegner

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Im Widerspruchsverfahren erstattet die Behörde notwendige Auslagen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn – was in der Regel der Fall ist – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im Gerichtsverfahren können Kosten gegen die Behörde festgesetzt werden, nachdem das Verfahren ganz oder zum Teil zum gewünschten Ergebnis geführt hat.

Carola König

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Bauträgervertrag

Bauträgervertrag

Werkvertrag – nicht Kaufvertrag – ist der Erwerb eines neu errichteten Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung, wenn der Bauträger nicht nur die Übereignung, sondern auch die Herstellung des Bauwerks verspricht. Der Bauvertrag ist notariell zu beurkunden, wenn er Bestandteil des Grundstückskaufs ist.

Einzelheiten zu Sicherheitsleistungen und Abschlagszahlungen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Die MaBV bezweckt den Schutz der Allgemeinheit und der einzelnen Auftraggeber vor Missbrauch durch Bauträger und Baubetreuer. Kernstück der Verordnung sind die Sicherungspflichten für entgegengenommenes Geld, weil der Bauträger nach der Konstruktion des Bauträgervertrags Vermögenswerte des Erwerbers in Form von Abschlagszahlungen entgegennimmt, ohne dass der Gegenwert der dafür erbrachten Bauleistungen zunächst dem Vermögen des Erwerbers zufließt. Denn bis zur Zahlung der Schlussrate bleibt der Bauträger Eigentümer des Grundstücks. Aus diesem Umstand ergibt sich ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Erwerbers gerade im Insolvenzfall.

Auf dem Gebiet des privaten Baurechts beraten und vertreten wir Sie unter anderem auch zu den folgenden Themen:

  • Honorare der Architekten und Ingenieure (HOAI)
  • Kündigung des Bauvertrags
  • Verjährung von Mängelansprüchen
  • Selbständiges Beweisverfahren
  • Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung
  • Pauschalvergütung, Vergütung nach Einheitspreisen, Stundenlohn
  • Haftung bei Objektüberwachung/-betreuung
  • Bausummengarantie, Bausummenüberschreitung
  • Haftungsbeschränkungsklauseln
  • Einheits-Architektenvertrag
  • Verträge mit Sonderfachleuten/Projektsteuerern
  • Statiker-Tragwerkplanervertrag
  • Arbeitsgemeinschaft (Arge)
  • Baubetreuungsvertrag
  • Verzug, Vertragsstrafen
  • Sicherungshypothek für Bauleistungen
  • Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
  • Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB)
  • Schiedsverfahren
Baurecht
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    Rainer Tschersich

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    Kati Kirschstein

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Bauverträge nach BGB und VOB/B

Bauverträge nach BGB und VOB/B

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag. Bauverträge werden geschlossen von Bauherren mit Bauunternehmern und Handwerkern. Vertragsinhalt kann die schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks sein (Generalübernehmervertrag), der Rohbau (Rohbauunternehmervertrag) oder ein anderes Gewerk, z.B. des Zimmermanns, Dachdeckers, Heizungsbauers, Elektrikers, Installateurs, Bodenverlegers, Glasers, Schreiners, Malers etc. Vertragsgegenstand des Werkvertrags können auch der Umbau, die Renovierung oder Reparatur eines Bauwerks sein.

Bauverträge werden auch vom Generalübernehmer, der nicht selbst das Bauwerk errichtet, sondern die einzelnen Gewerke an Subunternehmer vergibt, geschlossen. In diesen Fällen bestehen mehrere Bauverträge jeweils im Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien, die auch nur ihrem jeweiligen Vertragspartner gegenüber auf Erfüllung und Zahlung der Vergütung haften.

Für den Bauvertrag gibt es grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften, er kann also auch mündlich oder „per Handschlag“ geschlossen werden. Sofern nichts weiter vereinbart ist, gilt für die Abwicklung nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nach dem Gesetz gilt die Abnahme als erteilt, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Erst mit der Abnahme ist grundsätzlich die Vergütung zu bezahlen. Abschlagszahlungen werden nur bei besonderer Vereinbarung fällig. (Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.)

Für seinen Vergütungsanspruch kann der Unternehmer eine Sicherheitsleistung verlangen: Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen (§ 640a BGB).

Umgekehrt kann ein Verbraucher als Besteller Sicherheit für die evtl. anfallenden Kosten zur Beseitigung von Mängeln beanspruchen: Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten (§ 632a Abs. 3 BGB).

Bei Mängeln des Gewerks hat der Besteller die folgenden Rechte:

  • Zunächst kann Nacherfüllung verlangt werden. Es muss grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor weitere Mängelrechte in Betracht kommen. Die Nachbesserung erfolgt auf Kosten des Unternehmers, insbesondere hat er die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Unternehmer kann wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Die Nacherfüllung kann der Unternehmer nur dann vollständig verweigern, wenn diese unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
  • Nach dem Scheitern oder der Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • vom Vertrag zurücktreten,
  • die Vergütung mindern und/oder
  • Schadensersatz
  • oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Mit dem Vertragsschluss kann auch zwischen den Parteien anstelle bzw. ergänzend zu den Vorschriften des BGB die Geltung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) vereinbart werden. Diese enthält weitere ausdifferenzierte Mechanismen unter anderem für die Vertragsdurchführung, die Abnahme der Leistungen sowie die Abrechnung und Fälligkeit der Vergütung.

Für die Abrechnung regelt § 14 VOB/B beispielsweise, dass prüfbar abgerechnet werden muss: Der Auftragnehmer hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, wird der Vergütungsanspruch nicht fällig, wobei allerdings Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung innerhalb einer Frist von 30 Tagen geltend gemacht werden müssen (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

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Ansprüche des Nachbarn

Ansprüche des Nachbarn

Der Nachbar des Bauherrn ist durch eine erteilte Baugenehmigung als Dritter betroffen. Dem Nachbar steht als Drittbetroffenem auch ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Dieses setzt voraus, dass er in einer eigenen Rechtsposition, die auch gerade seinem Schutz dient (Drittschutz), negativ betroffen ist.

Nicht jede baurechtliche Vorschrift bezweckt den Schutz Dritter

Drittschutz bewirken allerdings beispielsweise die Vorschriften über Abstandsflächen (geregelt in § 6 Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW). Denn baut der Nachbar zu dicht an der Grenze, beeinträchtigt dies die Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob eine drittschützende Bauvorschrift verletzt ist. Ist dies der Fall, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein rechtswidriges Bauvorhaben des Nachbarn kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag des Betroffenen vom Verwaltungsgericht vorläufig gestoppt werden.

Baurecht
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Baugenehmigung, Nutzungsänderung

Baugenehmigung, Nutzungsänderung

Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben.

Bauvorhaben sind u.a. unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wobei es auf die Belegenheit des Grundstücks und das Vorhandensein von Bauleitplänen ankommt:

  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  • Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
  • Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden (sog. Dispens), wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
  • Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es z.B. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Weitere Fälle sind in § 35 BauGB aufgelistet. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine baurechtlich relevante – und damit genehmigungsbedürftige – Nutzungsänderung ist gegeben, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen in bodenrechtlich relevanter Weise unterscheidet, das heißt, die jeder Nutzung innewohnende tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten (§§ 1 Abs. 6, 1a BauGB) eine andere Qualität zukommt. Die Genehmigungsfrage muss sich durch die Nutzungsänderung erneut stellen. Dies ist z.B. beim Übergang von einem Großhandel zu einem Einzelhandel der Fall oder bei dem Wechsel einer Gaststätte zu einer Diskothek, der Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle oder der Nutzung eines bisherigen Wochenendhauses als Dauerwohnung.

Das für Wuppertal und Umgebung geltende baurechtliche Genehmigungsverfahren ist in der BauO NRW geregelt. Insbesondere die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung. Kleinere Gebäude oder Anlagen können genehmigungsfrei sein. Auflistungen genehmigungsfreier Vorhaben finden sich in §§ 65-67 BauO NRW. In vielen weiteren Fällen ist nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das vereinfachte Verfahren gilt jedoch beispielsweise nicht für die Errichtung und Änderung von Hochhäusern, baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe, baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche.

Baurecht
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Planungsrecht

Planungsrecht

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Als Instrumente der Stadtentwicklung haben sie zudem die Aufgabe, Lebensräume menschenwürdig zu gestalten, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Baurecht
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Berufs- und Approbationsrecht

Berufs- und Approbationsrecht

Auf diesem Gebiet vertreten wir Ärzte und Zahnärzte

  • bei allen Fragen, die die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen der Approbation betreffen sowie
  • gegenüber der Ärzte- und Zahnärztekammer und
  • in Disziplinarverfahren.

Darüber hinaus beraten wir Sie

  • über Rechte und Pflichten aus der Berufsordnung der Ärzte und der Berufsordnung der Zahnärzte sowie
  • bei Fragen der Werbung und der Gründung von Zweigpraxen.

Ingo Losch

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T. 0202-38902-19

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Medizinrecht

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