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Vergütungsrecht der Heilberufe

Vergütungsrecht der Heilberufe

Wir überprüfen auf der Grundlage der Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (GOÄ-GOZ) unberechtigt erscheinende privatärztliche Forderungen auf ihre Richtigkeit und vertreten Sie gegebenenfalls vor Gericht.)

Als Kanzlei mit medizinrechtlichem Schwerpunkt vertreten wir vielfach Ärzte und Zahnärzte in vergütungsrechtlichen Angelegenheiten. Hier hat selbstverständlich die Durchsetzung der Forderungen unseres Mandanten oberste Priorität.

Ingo Losch

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T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


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Kranken- und Pflegeversicherungsrecht

Kranken- und Pflegeversicherungsrecht

Die Kranken-und Pflegeversicherungen gehören zu den Pflichtversicherungen in Deutschland. Jeder Bürger muss entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Wie alle privaten Versicherungen funktioniert auch das Prinzip der privaten Krankenversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass es zunächst Sache des Patienten ist, die Rechnung des Arztes oder des Krankenhauses zu bezahlen und erst im Nachhinein diese Kosten durch die Versicherung ersetzt zu bekommen.

Leider kommt es hierbei immer wieder dazu, dass die private Krankenversicherung diese Erstattung verweigert. Aus diesem Grund sollte jeder Patient vor Abschluss eines privaten Krankversicherungsvertrages prüfen, was sein spezieller Vertrag genau umfasst.

Häufig besteht Streit darüber, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht. In solchen Streitfällen werden die Leistungen durch die privaten Krankenversicherungen oftmals zu unrecht verweigert. Versicherte sollten entsprechende Leistungsverweigerungen ihrer privaten Krankenversicherung nicht ohne weiteres akzeptieren, denn sie haben einen Anspruch auf diese Leistungen. Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es oft zu Streit, insbesondere bei Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, Leistungen zur Verhütung von Verschlimmerung von Krankheiten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Pflegeversicherung
Im Bereich des Pflegeversicherungsrechts stellt die Überprüfung des Bestehens sowie des Umfangs pflegeversicherungsrechtlicher Ansprüche unserer Mandanten ein weiteres Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei dar.

Ingo Losch

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Arzt-und Medizinstrafrecht

Arzt-und Medizinstrafrecht

Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts bzw. Medizinstrafrechts umfasst die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie beispielsweise Psychotherapeuten und Angehörige von Pflegediensten.

Das Arzt- und Medizinstrafrecht wird bestimmt von Verfahren wegen Körperverletzung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie Abrechnungsbetruges und Korruption im Gesundheitswesen.

Doch werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch Vorwürfe verfolgt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution), unterlassener Hilfeleistung, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht sowie Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Im Rahmen der Strafverteidigung ist der Blick insbesondere zu richten auf drohende zulassungs-, berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegen zu wirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung einhergehend mit großer Medienwirkung zu vermeiden.

Kania, Tschersich und Partner bietet Ihnen in Person von Rechtsanwalt Ingo Losch die Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht und Medizinrecht.

Ingo Losch

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Zahnarzthaftungsrecht

Zahnarzthaftungsrecht

Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das Gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt. Aufgrund der Besonderheiten des Fachgebietes sind hier von einem Rechtsanwalt allerdings eine weitreichende Einarbeitung in die Materie und zusätzliche Spezialkenntnisse gefordert.

Die Schwerpunkte der Vorwürfe im Zahnarzthaftungsrecht liegen im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Es kommt vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie passgenau Sitz des Zahnersatzes nicht optimal gelingt, so dass Entzündungen, Bissfehlstellungen, Okklusionsmängel sowie Druckschmerzen und Kiefergelenksschmerzen auftreten.

Bei der Frage, ob der Patient das geleistete Honorar zurückverlangen kann, ist zunächst zu klären, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten Nachbesserungsversuche verlangen kann. Weiter ist zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Anpassung von Zahnersatz zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im

Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages ein bereits geleistetes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert:

  • Die Rückzahlung des Honorars kann verlangt werden, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat
  • Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB.
  • Ein Rückforderungsrecht besteht dann, wenn der Patient kein Interesse mehr an den bisherigen zahnärztlichen Leistungen hat; dies ist dann der Fall, wenn der Patient die bisher erbrachten zahnärztliche Leistungen nicht mehr weiter nutzen kann, da der Nachbehandler nicht auf die Leistung des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes unbrauchbar sein und der Patient darf den Zahnersatz auch nicht mehr nutzen.

Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentliche Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärende Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-/ Röntgenbilder angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten umkehren. Der Zahnarzt müsste in diesem Falle beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat.

Ingo Losch

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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

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Familienrecht und Eherecht

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Umgangsrecht

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist ein selbständiges, vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. § 1684 BGB normiert das Umgangsrecht als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern. Ziel des Umgangsrechts ist es, die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil zu erhalten, mit dem es nicht zusammenlebt und so einer Entfremdung entgegenzuwirken. Dem Kind sollen beide Eltern als Bindungspartner erhalten bleiben.

Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte.

Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangs geregelt werden.

Das Umgangsrecht darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Neben den Eltern sind auch weitere Personen umgangsberechtigt, unter anderem die Großeltern, die Geschwister des Kindes sowie andere Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen.

Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangstreffen hat der Gesetzgeber nicht geregelt, da jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden soll.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst das Recht aber auch die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Personensorge und Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

Das Gesetz legte in der Vergangenheit als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zusteht.

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet auch dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben.

Außerdem ist es ihm nun ermöglicht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz zu übertragen ist.

Nach einer Trennung obliegt es den Eltern zu regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll. Es kann seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil begründen. Denkbar sind jedoch auch andere Betreuungsformen. Für die Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung ist festgelegt, dass derjenige, der das Kind jeweils betreut, die Entscheidung über die täglichen Angelegenheiten trifft. Nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen nicht nur von einem Elternteil entschieden werden und müssen bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Regelung zugeführt werden.

Das Familiengericht kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Soll die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, setzt dies eine eingehende Kindeswohlprüfung voraus.

Diese erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil
  • Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung
  • Bestmögliche Förderung nach der Trennung bei dem jeweiligen Elternteil
  • Grundsatz des Kontinuitätsprinzips, d. h. der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation.

Jedenfalls ist bei jeder Sorgerechtsprüfung zunächst die Frage zu stellen, was für das Kindeswohl das Beste ist. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erfolgt immer in der Form, dass grundsätzlich nur das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- und Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten. Sie sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn die Kinder unverschuldet, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind. Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich solange an, bis dessen Ausbildung abgeschlossen ist. Nach abgeschlossener Ausbildung trägt das Kind das Arbeitsplatzrisiko, d. h. die Eltern schulden dann grundsätzlich keinen Unterhalt mehr.

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.

Erst nach der Trennung der Eltern und dem Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch den sogenannten Naturalunterhalt, d.h. durch Pflege und Betreuung des Kindes.

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.

Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern zum Beispiel in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit des Betreuungsunterhalts rechtlich entfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.

Daneben kann noch ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.

Wann und in welchen Einzelfällen ein Sonderbedarf vorliegt, wird durch die Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt. Sonderbedarf wird regelmäßig bejaht bei Zahnarztkosten, Kosten für eine Brille sowie eventuell auch Klassenfahrten.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel errichtet. Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, muss der Unterhaltsverpflichtete einen solchen Titel errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten.

Trennungsunterhalt gibt es daher grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.

In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte.

Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehedauer und sonstigen Umständen ab.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zu Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch in Verzug geraten ist. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Zu beachten ist, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich und unwirksam ist.

Nachehelicher Unterhalt

Insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts gibt es seit dem 01.01.2008 grundlegende Veränderungen. Die Eigenverantwortung jedes Ehegatten steht nunmehr im Vordergrund.

Dies hat zur Folge, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Er kann somit nur Unterhalt beanspruchen, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.

Die früher existente sogenannte Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr. Der geschiedene unterhaltsbedürftige Ehegatte kann sich regelmäßig nicht mehr darauf verlassen, lebenslang am Einkommen des ehemaligen Partners teilzuhaben.

Nach der Scheidung kann Unterhalt lediglich nach den folgenden Unterhaltstatbeständen verlangt werden:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
    Wer als geschiedener Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er ein gemeinschaftliches Kind betreut, ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes unterhaltsberechtigt, darüber hinaus solange dies aufgrund kindbezogener Kriterien sowie den Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte gerechtfertigt ist.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
    Dieser Unterhaltstatbestand gewährt einen Unterhaltsanspruch bis der Berechtigte eine angemessene Beschäftigung gefunden hat.
  • Unterhalt wegen Einkommensdifferenz
    Ein geschiedener bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhaltes haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.
  • Unterhalt wegen Krankheit
    Kann der nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten und muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen.
  • Unterhalt wegen Alters
    Wer als Erwerbstätiger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, muss als Bedürftiger nicht mehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterhalt.
  • Unterhalt wegen Ausbildung
    Unterhaltsberechtigt kann auch sein, wer wegen der Ehe eine Aus- oder Weiterbildung bzw. eine Umschulung unterbrochen hat.

Auch wenn keiner der genannten Unterhaltstatbestände gegeben ist, kann aus Billigkeitserwägungen eine nacheheliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen und zwar dann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Nichtgewährung von Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.

Zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltssprüche zeitlich befristet und/oder auch der Höhe nach begrenzt werden können.

Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrags oder Scheidungsfolgenvertrags von den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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    Peter Kania

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Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Sofern Sie als Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben Sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist allerdings nicht nur vor oder bei der Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen, bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Zugewinngemeinschaft ist in aller Regel sinnvoll für Ehen, die ihr Einkommen aus Lohn- oder Gehaltszahlungen beziehen, sowie für Ehen von Inhabern kleinerer Unternehmen. Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist häufig dann angebracht, wenn beim Scheitern der Ehe der Wert eines Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung zu ermitteln ist.

Auch die Vereinbarung eines gänzlich anderen Güterstands ist möglich und kann sowohl vor oder bei der Eheschließung als auch jederzeit nach dem Eingehen der Ehe erfolgen. Sie bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Bei Fragen zum Güterstand sollten Sie immer den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einholen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie eine nachhaltig vorteilhafte Wahl treffen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren sollen.

Grundsätzlich ist daher jeder Ehegatte in der Verwaltung seines Vermögens frei.

Zu beachten ist, dass es bei dem Zugewinnausgleich immer nur um eine geldmäßige Aufteilung der Salden geht und nie um die Aufteilung der Gegenstände, die in einer Ehe angeschafft worden sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem jeweiligen Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Das heißt, der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Diese Rechnung wird für beide Ehepartner aufgemacht. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich beträgt genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Zugewinn beider Partner.

Sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen werden von den Vermögenswerten etwaige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dies kann dazu führen, dass das Anfangsvermögen einen negativen Wert annimmt. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei 0 € lag.

Das Vermögen der Beteiligten kann im Laufe der Ehe durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass es privilegiertes Anfangsvermögen gibt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht – beispielsweise durch Schenkung oder als Ausstattung – so erscheinen diese Positionen in der Regel als Rechengröße im Endvermögen. Das geerbte oder geschenkte Vermögen wäre dann im Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist jedoch Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Zweck dieser Vorschrift ist es, den Vermögenserwerb, der typischerweise auf familiären Beziehungen oder auf anderen ähnlich besonderen Umständen beruht, aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern. Hierdurch wird erreicht, dass der andere Ehegatte an diesen Vermögenswerten nicht beteiligt wird.

Wichtige Fristen

Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren.

Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss eine gerichtliche Klage erhoben werden. Eine bloße Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Unsere Leistungen für Sie

Bei Zugewinnfragen bieten wir Ihnen kompetente Beratung, prüfen die Anspruchsgrundlagen und entwickeln für Sie je nach Interessenlage die optimale Verhandlungsstrategie.

Zur Lösung von Konflikten setzen wir zunächst auf eine Verhandlungslösung. Wo diese blockiert wird, vertreten wir Ihre Rechte vor Gericht.

Für Hauseigentümer und Unternehmer entwickeln wir im Scheidungsfall eine individuelle Zugewinnregelung. Hier kommt es insbesondere auf die richtige Bewertung Ihres Vermögens an. Unsere Kanzlei kooperiert mit kompetenten Sachverständigen für die Vermögensbewertung.

Wir beraten Sie weiterhin bei der Regelung von Miteigentum an Immobilien durch Übernahme des Miteigentumsanteils Ihres Ehegatten oder auch Verkauf Ihres Miteigentumsanteils oder – wenn es nicht anders geht – durch Zwangsversteigerung.

Peter Kania

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Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung

Der Zugewinnausgleich macht nur einen Teil der mit einer Scheidung verbundenen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten aus. In vielen Ehe, die auseinandergebrochen sind, müssen Lösungen für die im Miteigentum stehenden Gegenstände, vor allem im Miteigentum stehende Immobilien, gefunden oder Streitigkeiten um Bankkonten und Wertpapiere bereinigt werden.

Anders als vielfach irrtümlich angenommen gehört während der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen.

Schwerpunkt des Familien-Vermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen unter Eheleuten.

Insbesondere betrifft dies folgende Sachkomplexe:

  • Miteigentum an einer Immobilie
    Fast immer haben Eheleute gemeinsames Eigentum an einem Wirtschaftsgut, häufig an einer Immobilie. Das Güterrecht spielt dabei oftmals keine Rolle.
  • Ehegatteninnengesellschaft
    Haben die Eheleute ein gemeinsames Unternehmen geführt, kommt die Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht.
  • Verbindlichkeiten
    Haben die Eheleute gesamtschuldnerische Schulden etwa gegenüber einer Bank, die nach der Trennung nur von einem Partner getilgt werden, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich in Betracht.

Beim Scheitern einer Ehe gibt es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in der Regel zwei hauptsächliche Fragenkomplexe, die einer Regelung bedürfen. Zu klären ist zum einen die Frage der künftigen Nutzung einschließlich der möglichen Nutzungsvergütung. Weiterhin ist zu klären, wie eine Auflösung des Miteigentumsanteils erfolgen kann.

Unsere Leistungen für Sie

Insbesondere bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an einem Eigenheim unterstützen wir Sie bei einem freihändigen Verkauf, der aber nur einvernehmlich möglich ist. Eine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann nicht erzwungen werden.

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, so unterstützen wir Sie auch bei der Auswahl eines kompetenten Sachverständigen, um gegebenenfalls den Wert der Immobilie ermitteln zu lassen.

Kommt eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Auch in diesem Verfahren begleiten wir Sie kompetent während des Versteigerungsverfahrens und sorgen für eine fachkundige Begleitung während des Versteigerungstermins.

Peter Kania

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