Skip to main content

Personenschaden

Personenschaden

Sollten Sie als Fahrer oder ein nahe stehender Angehöriger als Beifahrer bei dem Unfall verletzt worden sein, stehen Ihnen folgende Schadensersatzansprüche zu:

Schmerzensgeld

Wegen der aufgrund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann nicht pauschal ermittelt werden. Es gibt jedoch viele Gerichtsentscheidungen, die ähnliche Verletzungen und Beschwerdebilder betreffen. Diese Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen einer Schmerzensgeldtabelle zusammengefasst sind, bieten für die Höhe des Schmerzensgeldes eine Orientierung.

Arzt- und Heilbehandlungskosten

Arzt- und Heilbehandlungskosten sind ebenso zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden. Sollten bestimmte Positionen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, so hat Sie der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden

Sofern ein Arbeitnehmer durch den Unfall verletzt wird, hat er 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld. Hier kann dann der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen von der Versicherung als Erwerbsschaden verlangt werden.

Den Verdienstausfallschaden machen wir selbstverständlich auch für Selbständige und Arbeitgeber (hier: Entgeltfortzahlungsschaden) geltend.

Wird der Geschädigte wegen einer Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherer grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente.

Haushaltsführungsschaden

Sofern eine Person verletzt wird und dadurch gehindert ist, den Haushalt zu führen, steht der geschädigten Person der sogenannte Haushaltsführungsschaden zu.

Dieser kann entweder konkret abgerechnet werden. Ersetzt werden die Kosten für eine Haushaltshilfe. Es kommt jedoch auch eine Abrechnung in Betracht, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird (fiktive Abrechnung). Wenn andere Familienangehörige, obwohl Sie vor dem Unfall nicht im Haushalt tätig waren, die Arbeiten übernehmen, können hier durchschnittliche Kosten einer Haushaltshilfe angesetzt werden.

Sterbekosten und Hinterbliebenenrente

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war. Außerdem hat der Unfallgegner die Kosten für die Beerdigung zu tragen.

Vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend. Im Zweifel kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Sachschaden

Sachschaden

Nach der Beschädigung Ihres Kraftfahrzeugs können nachfolgende Schadenspositionen geltend gemacht werden:

Reparaturkosten

Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung (hierbei handelt es sich um die sog. konkrete Abrechnung).

Sie können aber auch „fiktiv“ (also auf Gutachtenbasis) abrechnen.

Dies bedeutet, dass Sie den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag geltend machen.

Sofern Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, den Wagen beschädigt weiter zu nutzen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag reparieren zu lassen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes des Fahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (also den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Totalschaden.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall). Die Reparaturkosten (brutto) und der Wiederbeschaffungsaufwand müssen also gegenüber gestellt werden. In bestimmten Fällen, nämlich wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum (6 Monate) weiter genutzt und in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird, wird nur der Wiederbeschaffungswert im Rahmen des Wiederbeschaffungsaufwandes und die Reparaturkosten miteinander verglichen.

In einem Ausnahmefall können Sie jedoch die Reparaturkosten ersetzt verlangen, welche über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen. Nach der sogenannten 130 %- Rechtsprechung ersetzt die Versicherung Ihnen die Reparaturkosten, die innerhalb eines Betrages von 30 % über dem

Wiederbeschaffungswert liegen, sofern Sie Ihr Fahrzeug wieder in einen Zustand versetzen wie vor dem Unfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird.

Wertminderung

Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis) haben Sie Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage des Käufers den Unfallschaden offenbaren müssen. Dies wird meist zu einem geringeren Verkaufserlös führen, selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind ebenfalls zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die derzeitige Schadensgrenze liegt bei 600,00 € bis 700,00 €).

Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen.

Mietwagenkosten

Wird Ihr Fahrzeug durch den Unfall derart beschädigt, dass es nicht nutzbar ist, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert oder ein anderes/neues Fahrzeug angeschafft wurde.

In bestimmten Fällen gibt es Probleme mit der Versicherung bei dem Ausgleich der Mietwagenkosten.

Informieren Sie sich hier frühzeitig bei Ihrem Rechtsanwalt.

Nutzungsausfall statt Mietwagen

Für den Fall, dass ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann und auch keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, und zwar für die tatsächliche Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Abschleppkosten

Die aufgrund eines Unfalls entstehenden Abschleppkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

Standkosten

Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Fahrzeug auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Standkosten zum Schaden und sind zu ersetzen.

Sie müssen jedoch hier, wie auch in den übrigen Fällen, Ihre Schadensminderungspflicht beachten.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Fahrzeugversicherung

Fahrzeugversicherung

Im Rahmen der Fahrzeugversicherung vertreten wir Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrer Teilkasko-/Vollkaskoversicherung.

Als versicherte Risiken in der Teilkaskoversicherung kommen in Betracht Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Wildschaden, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung.

Als versicherte Risiken in der Vollkaskoversicherung kommen in Frage Unfallschäden sowie mut- und böswillige Beschädigungen durch betriebsfremde Personen.

In bestimmten Konstellationen kann der Versicherer Ihnen Obliegenheitsverletzungen vorwerfen und den Anspruch kürzen bzw. überhaupt nicht zahlen. Auch in dieser Konstellation werden Sie von uns vertreten.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Probleme beim Fahrzeugkauf

Probleme beim Fahrzeugkauf

Ist das gekaufte Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer Rechte wegen Sachmängeln geltend machen. Ein Mangel muss von den sogenannten Verschleisserscheinungen unterschieden werden.

Bei Verschleiss handelt es sich beispielsweise um abgefahrene Reifen. Ein Mangel liegt z.B. vor, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt, obwohl die Unfallfreiheit zugesichert wurde, bei einem vorzeitigen Getriebeschaden, bei einer Minderleistung des Motors, bei einer deutlich höheren Laufleistung als vom Verkäufer behauptet.

Der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs kann vom Verkäufer die Nacherfüllung des Kaufvertrages, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

In den meisten Fällen ist dem Verkäufer jedoch das Recht zur Nachbesserung einzuräumen. Je nach Fallgestaltung werden wir Sie darüber beraten, welche Maßnahme für Sie am günstigsten ist. In einigen Kaufverträgen finden sich sogenannte Gewährleistungsausschlüsse, mit denen der Verkäufer seine Haftung für Fahrzeugmängel ausschließen möchte. Ein solcher Gewährleistungssauschluss kann nicht  wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer ist. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Dieser ist jedoch dann nicht wirksam, wenn Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden oder eine Garantieerklärung abgegeben wurde.

Neben den Gewährleistungsrechten können einem Käufer auch Garantieansprüche zustehen.

Häufig wird eine Gebrauchtwagengarantie angeboten. Die Garantie ist von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu unterscheiden. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder des Herstellers und wird in der Regel auf bestimmte im Einzelnen aufgeführte Fahrzeugteile beschränkt.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen mit Autohäusern, Kfz-Händlern, Privatverkäufern oder- käufern und Herstellern empfehlen wir die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens reichen von der Auferlegung einer Geldstrafe, Verhängung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Im Straßenverkehr besteht ein hohes Risiko, sich strafbar zu machen. Zu den strafrechtlich bedeutsamen Tatbeständen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, ebenso wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, auch wenn Sie der Auffassung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Bei der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Ein Gutachten kann hier zur Klärung beitragen.

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Sollte in einem Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr die Täterschaft und Tat feststehen, so beraten wir Sie über Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung und darüber, wie Sie schnellstmöglich Ihren Führerschein zurückbekommen.

Eine Sperrfristverkürzung kommt beispielsweise in Frage nach einer erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Seminar.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“) werden Sie bestraft, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt haben ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, des beteiligten Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Voraussetzung für die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch, dass Sie den Unfall bemerkt haben.

Häufig kommt es bei Ein- oder Ausparkunfällen vor, dass Sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Unfall weder akustisch noch optisch oder taktil (sinnlich) bemerkt haben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Häufig droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich dann, wenn ein Fremdschaden in einer Höhe von über 1.300 € eingetreten ist. Sollte ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, müssen Sie jedoch mit einem Fahrverbot von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten rechnen.

Bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gibt es mehrere Verteidigungsansätze.

Überwiegend streitet man darüber, ob für den Beschuldigten der Verkehrsunfall bemerkbar war. Zu diesem Aspekt werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein weiteres Verteidigungsziel ist die Reduzierung des Fremdschadens unter die Grenze von 1.300 €, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Nötigung

Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind zu dichtes Auffahren, Drängeln unter Einsatz der Lichthupe, das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers oder das Abdrängen von einem Fahrstreifen.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In Betracht kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, suchen Sie direkt Ihren Rechtsanwalt auf und geben keinerlei eigene Erklärungen ab.

Trunkenheit im Verkehr

Unter Trunkenheit im Straßenverkehr fällt sowohl das Fahren unter Alkoholeinfluss als auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Bei einem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,1 ‰ nimmt die Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert wird man auf jeden Fall wegen Trunkenheit verurteilt.
  • Bei einer BAK in dem Bereich zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Für eine Verurteilung ist es hier erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie beispielsweise das Schlangenlinienfahren.
  • Wenn bei Ihnen 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr festgestellt werden und keinerlei Ausfallerscheinungen hinzutreten, werden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.
  • Bei Betäubungsmitteln gibt es nicht wie beim Alkohol einen Grenzwert, ab dem man absolut fahrtuntüchtig ist. Hier gilt nur der Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit; es müssen also Fahrfehler oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln hinzukommen.
  • Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Wir informieren Sie darüber, welche Maßnahmen für eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Betäubungsmitteln oder wegen Alkohols mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern, damit Sie Ihren Führerschein wieder erhalten.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Alkohol oder Drogen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter dem Stichpunkt „Trunkenheit im Verkehr“.

Hinzukommen muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Gefährdung muss ursächlich durch den Alkoholgenuss oder die Einnahme der berauschenden Mittel entstehen.

Eine Gefährdungslage liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist.

Die Wertgrenze für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750 €.

Andere geistige oder körperliche Mängel sind z.B. Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite und auch der sog. „Sekundenschlaf“.

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und dadurch andere gefährdet werden wie beispielsweise fehlerhaftes Überholen, Vorfahrtsverstoß und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs hat wie die Trunkenheit im Verkehr im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hier gilt das unter dem vorgenannten Punkt Trunkenheit im Verkehr Gesagte.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann schon zu schwerwiegenden Verletzungen oder sogar Tötungen anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Sofern Sie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren, Fahren unter Alkohol-/ Betäubungsmitteleinfluss einen Unfall verursacht haben und hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder stirbt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Hier geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Je schwerwiegender Ihr Verschulden ist, desto höher wird die Strafe ausfallen. Bei einer kleiner Unaufmerksamkeit und nicht schwerwiegenden Verletzung des Unfallgegners wird es häufig gelingen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sollte jedoch aufgrund von Alkoholeinfluss ein Mensch sterben, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Bußgeldrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Unfallschadenregulierung

Unfallschadenregulierung

Bei einem Verkehrsunfall handelt es sich um ein Schadensereignis mit Beteiligung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr. Die Regulierung des Unfallschadens ist ein wichtiger Bereich des Verkehrszivilrechts. Die Unfallursachen sind vielfältig. Hier einige Beispiele:

  • Fehler beim Überholen
  • überhöhte Geschwindigkeit
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern
  • zu geringer Sicherheits – bzw. Seitenabstand
  • Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss des Fahrers

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständigen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu erstatten, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die Grenze liegt derzeit bei einer Schadenshöhe von ungefähr 600,00 € bis 700,00 €). Melden Sie den Unfallschaden bei der gegnerischen Versicherung nicht alleine an. Wenden Sie sich nicht als erstes an die Versicherung oder die Werkstatt, sondern an einen im Verkehrsrecht erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nur so erhalten Sie einen Überblick über die gesamten Möglichkeiten der Unfallregulierung. Mögliche Ansprüche können erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Wir vermitteln Ihnen einen geeigneten Sachverständigen und korrespondieren mit der gegnerischen und eigenen Versicherung bis hin zum Klageverfahren.

Wir führen für Sie die Regulierung des Sachschadens sowie die Regulierung des Personenschadens durch.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der Umschreibung und Anerkennung ausländischer Führerscheine, Verkürzung von Sperrfristen und bereiten Sie auf die Medizinisch-Psychologische- Untersuchung (MPU) vor.

Der Kernbegriff im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist der der Geeignetheit. Sofern die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) Kenntnis von Tatsachen erhält, welche gegen eine Eignung des Führerscheininhabers sprechen, drohen Überprüfungsmaßnahmen zur Frage der Geeignetheit, die bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen können.

Der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) droht in vielerlei Hinsicht.

Sofern mehrere Verstöße bei einem Fahranfänger in der Probezeit rechtskräftig in das Fahreignungsregister eingetragen werden, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gleiches gilt, wenn eine gewisse Punktezahl im Fahreignungsregister erreicht wird.

Auch bei mehrfachen Fahrten unter Alkoholeinfluss oder einmaligem Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wir versuchen bereits im Vorfeld durch Beratung, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Wir gehen gerichtlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen Entziehungsverfügungen vor.

Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, beraten wir Sie darüber, wie Sie schnellst möglich wieder Ihren Führerschein erhalten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um die MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu bestehen.

Wir arbeiten mit Verkehrspsychologen zusammen, die Sie auf die MPU vorbereiten. Bei Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr wird regelmäßig ein Abstinenznachweis gefordert.

Dieser ist dergestalt zu erbringen, dass Sie über einen Zeitraum von 6 bzw. 12 Monaten Abstinenznachweise nach vorheriger Aufforderung eines dafür geeigneten Institutes beibringen müssen.

Bereits im Vorfeld eines drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Punkten im Fahreignungsregister teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten es zur Punktereduzierung gibt.

Wir werden Sie darüber aufklären, ob es für Sie nach Entzug der Fahrerlaubnis sinnvoll ist, eine ausländische Fahrerlaubnis (z.B. EU-Fahrerlaubnis) anzustreben. Bevor Sie von verlockenden Angeboten zweifelhafter Anbieter auf diesem Gebiet Gebrauch machen und hierfür erhebliche Geldmittel einsetzen, fragen Sie uns, ob sich dieser Einsatz lohnt.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht nimmt eine immer größer werdende Bedeutung im Lebensalltag ein. Der Führerschein bildet für viele Bürger die wirtschaftliche Grundlage, da im Arbeitsalltag Flexibilität und Mobilität gefordert wird.

Wir vertreten Privatpersonen, Firmenkunden, Taxiunternehmen und Fuhrparkinhaber in allen Bereichen des Verkehrsrechts.

Verkehrsrecht

Im Bereich des Fahrerlaubnisrechtes vertreten wir Sie u.a. bei einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol und/oder Drogen am Steuer und Punkteüberschreitung im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister). Wir verteidigen Sie in den Bereichen des Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen, um Eintragungen im Bundeszentralregister und/oder Fahreignungsregister zu vermeiden.
Wir führen für Sie die Unfallschadenregulierung durch, angefangen bei der Empfehlung von geeigneten Sachverständigen, der Korrespondenz mit der gegnerischen und eigenen Versicherung bis hin zum Klageverfahren.

Wir beraten und vertreten Sie beim Fahrzeugkauf, insbesondere wenn Mängel nach der Übergabe des Fahrzeugs auftreten.

Bei Alkohol oder Drogen am Steuer droht zudem der Regress Ihrer Kfz-Haftpflicht -oder Vollkaskoversicherung. Auch hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen