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Personenschaden

Personenschaden

Sollten Sie als Fahrer oder ein nahe stehender Angehöriger als Beifahrer bei dem Unfall verletzt worden sein, stehen Ihnen folgende Schadensersatzansprüche zu:

Schmerzensgeld

Wegen der aufgrund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann nicht pauschal ermittelt werden. Es gibt jedoch viele Gerichtsentscheidungen, die ähnliche Verletzungen und Beschwerdebilder betreffen. Diese Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen einer Schmerzensgeldtabelle zusammengefasst sind, bieten für die Höhe des Schmerzensgeldes eine Orientierung.

Arzt- und Heilbehandlungskosten

Arzt- und Heilbehandlungskosten sind ebenso zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden. Sollten bestimmte Positionen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, so hat Sie der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden

Sofern ein Arbeitnehmer durch den Unfall verletzt wird, hat er 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld. Hier kann dann der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen von der Versicherung als Erwerbsschaden verlangt werden.

Den Verdienstausfallschaden machen wir selbstverständlich auch für Selbständige und Arbeitgeber (hier: Entgeltfortzahlungsschaden) geltend.

Wird der Geschädigte wegen einer Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherer grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente.

Haushaltsführungsschaden

Sofern eine Person verletzt wird und dadurch gehindert ist, den Haushalt zu führen, steht der geschädigten Person der sogenannte Haushaltsführungsschaden zu.

Dieser kann entweder konkret abgerechnet werden. Ersetzt werden die Kosten für eine Haushaltshilfe. Es kommt jedoch auch eine Abrechnung in Betracht, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird (fiktive Abrechnung). Wenn andere Familienangehörige, obwohl Sie vor dem Unfall nicht im Haushalt tätig waren, die Arbeiten übernehmen, können hier durchschnittliche Kosten einer Haushaltshilfe angesetzt werden.

Sterbekosten und Hinterbliebenenrente

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war. Außerdem hat der Unfallgegner die Kosten für die Beerdigung zu tragen.

Vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend. Im Zweifel kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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  • Rechtsanwalt Peter Kania

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Sachschaden

Sachschaden

Nach der Beschädigung Ihres Kraftfahrzeugs können nachfolgende Schadenspositionen geltend gemacht werden:

Reparaturkosten

Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung (hierbei handelt es sich um die sog. konkrete Abrechnung).

Sie können aber auch „fiktiv“ (also auf Gutachtenbasis) abrechnen.

Dies bedeutet, dass Sie den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag geltend machen.

Sofern Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, den Wagen beschädigt weiter zu nutzen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag reparieren zu lassen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes des Fahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (also den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Totalschaden.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall). Die Reparaturkosten (brutto) und der Wiederbeschaffungsaufwand müssen also gegenüber gestellt werden. In bestimmten Fällen, nämlich wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum (6 Monate) weiter genutzt und in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird, wird nur der Wiederbeschaffungswert im Rahmen des Wiederbeschaffungsaufwandes und die Reparaturkosten miteinander verglichen.

In einem Ausnahmefall können Sie jedoch die Reparaturkosten ersetzt verlangen, welche über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen. Nach der sogenannten 130 %- Rechtsprechung ersetzt die Versicherung Ihnen die Reparaturkosten, die innerhalb eines Betrages von 30 % über dem

Wiederbeschaffungswert liegen, sofern Sie Ihr Fahrzeug wieder in einen Zustand versetzen wie vor dem Unfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird.

Wertminderung

Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis) haben Sie Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage des Käufers den Unfallschaden offenbaren müssen. Dies wird meist zu einem geringeren Verkaufserlös führen, selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind ebenfalls zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die derzeitige Schadensgrenze liegt bei 600,00 € bis 700,00 €).

Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen.

Mietwagenkosten

Wird Ihr Fahrzeug durch den Unfall derart beschädigt, dass es nicht nutzbar ist, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert oder ein anderes/neues Fahrzeug angeschafft wurde.

In bestimmten Fällen gibt es Probleme mit der Versicherung bei dem Ausgleich der Mietwagenkosten.

Informieren Sie sich hier frühzeitig bei Ihrem Rechtsanwalt.

Nutzungsausfall statt Mietwagen

Für den Fall, dass ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann und auch keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, und zwar für die tatsächliche Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Abschleppkosten

Die aufgrund eines Unfalls entstehenden Abschleppkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

Standkosten

Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Fahrzeug auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Standkosten zum Schaden und sind zu ersetzen.

Sie müssen jedoch hier, wie auch in den übrigen Fällen, Ihre Schadensminderungspflicht beachten.

Ingo Losch

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Unfallschadenregulierung

Unfallschadenregulierung

Bei einem Verkehrsunfall handelt es sich um ein Schadensereignis mit Beteiligung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr. Die Regulierung des Unfallschadens ist ein wichtiger Bereich des Verkehrszivilrechts. Die Unfallursachen sind vielfältig. Hier einige Beispiele:

  • Fehler beim Überholen
  • überhöhte Geschwindigkeit
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern
  • zu geringer Sicherheits – bzw. Seitenabstand
  • Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss des Fahrers

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständigen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu erstatten, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die Grenze liegt derzeit bei einer Schadenshöhe von ungefähr 600,00 € bis 700,00 €). Melden Sie den Unfallschaden bei der gegnerischen Versicherung nicht alleine an. Wenden Sie sich nicht als erstes an die Versicherung oder die Werkstatt, sondern an einen im Verkehrsrecht erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nur so erhalten Sie einen Überblick über die gesamten Möglichkeiten der Unfallregulierung. Mögliche Ansprüche können erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Wir vermitteln Ihnen einen geeigneten Sachverständigen und korrespondieren mit der gegnerischen und eigenen Versicherung bis hin zum Klageverfahren.

Wir führen für Sie die Regulierung des Sachschadens sowie die Regulierung des Personenschadens durch.

Ingo Losch

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