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16. Juli 2019
Definition des Quotenvermächtnisses: „In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ erstrecken sich in der Regel nicht auf Aktien

Als Vermächtnis können bestimmte Gegenstände oder auch Geldbeträge eingesetzt werden. Bei dem sogenannten Quotenvermächtnis bestimmt sich die Höhe eines Geldvermächtnisses nach einem benannten Bruchteil des Nachlasses. Dass es sich lohnt, ausdrücklich zu regeln, welche Teile des Nachlasses dafür herangezogen werden sollen, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und einen Neffen des Mannes zum Schlusserben ein. Darüber hinaus bestimmten sie, dass einer Nichte ein barer Geldbetrag als Vermächtnis auszubezahlen sei, der einer Quote von 30 % vom Wert der folgend genannten Vermögensgegenstände (unter anderem des Geldvermögens und der „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“) entspräche. Nachdem sowohl das Ehepaar als auch die Nichte verstorben waren, verlangten deren Kinder die Auszahlung des Vermächtnisses und dabei insbesondere auch die Berücksichtigung eines wertvollen Aktienpakets. Der Neffe war jedoch der Ansicht, dass die Aktien für die Berechnung des Vermächtnisses nicht heranzuziehen seien, da sie nicht vom Wortlaut des Erbvertrags umfasst waren.

Das LG gab dem Neffen Recht. Es führte aus, dass eine Aktie keine in einem Wertpapier verbriefte Geldforderung darstellt. Sie verbrieft vielmehr das Mitgliedschaftsrecht in einer Aktiengesellschaft. Das vermittelt zwar auch Vermögensrechte in Gestalt eines Dividendenanspruchs, diese ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig und wird durch die Aktie gerade nicht verbrieft. Unter „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“ werden hingegen Wechsel und Schecks, aber auch Schuldverschreibungen oder Sparbücher verstanden. Aus der gesamten Formulierung des Erbvertrags schloss das Gericht, dass den Eheleuten die Unterschiede bewusst waren und die Aktien für die Quotenberechnung nicht umfasst sein sollten. Andernfalls hätten sie die allgemeine Formulierung „Wertpapiere“ statt „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ gewählt.

Hinweis: Das LG legte bei seiner Begründung hier ein besonderes Augenmerk darauf, dass es sich um einen notariellen Erbvertrag handelte, bei dem davon auszugehen ist, dass die Eheleute durch den Notar juristisch beraten wurden. Hätte es sich um ein handschriftliches Testament gehandelt, wäre die Auslegung des Begriffs möglicherweise anders ausgefallen.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.02.2019 – 6 O 5544/18

Thema: Erbrecht