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5. April 2022
Ehevertrag auf Staatskosten: Scheidungsfolgennotarvertrag entlastet die Familiengerichte zu wirtschaftlichen Folgen

Bei laufenden Scheidungsverfahren ist es möglich, anwaltliche Begleitung beim Abschluss eines notariellen Vertrags über die Scheidungsfolgen auf Staatskosten zu beantragen, sofern ein Ehegatte Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt bekommen hat. Denn das Familiengericht wird erheblich entlastet, wenn die wirtschaftlichen Scheidungsfolgen nicht vom Richter entschieden werden müssen, sondern nach einer Einigung mithilfe der Anwälte notariell beurkundet werden. Die Voraussetzungen für dieses Prozedere können einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg entnommen werden.

Für die Begleitung beim Scheidungsfolgennotarvertrag auf Staatskosten muss nicht einmal ein eigener VKH-Antrag gestellt werden: Der für eine Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt gilt automatisch auch für den Abschluss eines Notarvertrags über die Scheidungsfolgen als beigeordnet. Ebenso wenig erforderlich ist es, dass die Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig sind. Denn Zweck der Vorschrift ist es, Beteiligten mit geringem Einkommen auch ohne einen ausdrücklichen Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung die gleiche Möglichkeit zu verschaffen, eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgen zu schließen, wie Beteiligten mit ausreichend hohem Einkommen. Zudem sollen somit weitere Rechtsstreitigkeiten über die Scheidungsfolgen verhindert werden. Auch wird nicht nachträglich eine Erfolgsaussicht geprüft – denn wie bereits der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16) entschieden hatte, genügt schon die Einigung oder auch allein die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten.

Hinweis: Damit ist die frühere Praxis entbehrlich, dass Anträge für die VKH-Partei nur deshalb gestellt werden, damit die Staatskasse für die anwaltliche Tätigkeit zu diesem Thema aufkommt. Allerdings muss der Notarvertrag im Lauf des Scheidungsverfahrens vor Rechtskraft der Scheidung unterschrieben werden.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2021 – 9 WF 286/21