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26. Juni 2017
Ein Fall, mehrere Klagen: Die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch für Nachlassgerichte bindend

Werden mehrere Testamente hinterlassen, stellt sich immer wieder die Frage, welches davon gültig ist. Solche Fälle führen naturgemäß häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben, die in den meisten Fallen von spezialisierten Nachlassgerichten entschieden werden – wie zur Erteilung eines Erbscheins, der Abberufung eines Testamentsvollstreckers oder Fragen zur Nachlasspflegschaft.

Aber nur „in den meisten Fällen“: Denn anders verhält es sich bei der Klärung der generellen Frage, wer denn überhaupt Erbe geworden sei. Dieser Sachverhalt sowie Klagen auf den Pflichtteil oder auf ein Vermächtnis werden nämlich vor den normalen Zivilgerichten verhandelt. Wenn also zwei verschiedene Gerichte mit demselben Erbfall beschäftigt sind, stellt sich automatisch die Frage, wessen Urteil über dem anderen steht. Der folgende Fall bringt Klärung.

Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2005, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben eingesetzt hatte, sowie ein notarielles Testament aus dem Jahr 2007, in dem sie wiederum ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Enkel beantragte nach dem Tod seiner Großmutter beim zuständigen Nachlassgericht auf Basis des handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2005 den Erbschein als Alleinerbe. Dieses Verfahren wurde jedoch ausgesetzt, da parallel vor dem Landgericht (LG) eine Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben wurde – mit der Begründung, dass die Frau zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments aus dem Jahr 2007 testierunfähig gewesen sei. Diese Annahme bestätigte das LG in seinem Urteil und erklärte somit den Enkel zum Alleinerben. Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht wollte der Sohn dann jedoch vortragen, dass das Testament Spuren einer Manipulation enthalte und deshalb unwirksam sei. Es kam zu einem erneuten Rechtsstreit.

Das Gericht entschied nun jedoch, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinantrag an die Entscheidung des LG gebunden ist. Auch wenn die Entscheidung in einem anderen Gerichtszweig ergangen ist, ist das Nachlassgericht an diese Entscheidung gebunden. Der Sohn hätte seine Einwände hinsichtlich der Echtheit des Testaments also bereits in dem Feststellungsverfahren vortragen müssen und konnte diese nun nicht mehr anbringen. Somit blieb es dabei, dass der Enkel Alleinerbe geworden war.

Hinweis: Die Feststellung des Erbrechts kann nur vor den Gerichten der sogenannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ geklärt werden, während für die Erteilung des Erbscheins das Nachlassgericht als Gericht der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zuständig ist. Haben die ordentlichen Gerichte also festgestellt, wer Erbe ist, gilt diese Entscheidung auch für das Nachlassgericht; es kann keinen anderslautenden Erbschein ausstellen. Die Entscheidung im Feststellungsurteil bindet jedoch nur die beteiligten Parteien. Kommen noch weitere Erben in Frage, kann das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins dies selbständig prüfen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 08.03.2016 – 31 Wx 386/15
Thema: Erbrecht