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3. März 2022
Einsicht in das Grundbuch: Klärung von Ausgleichspflichten nach Immobilienverkauf begründet keine umfassenden Einsichtsrechte

Wer Einsicht in ein Grundbuch nehmen möchte, muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Das Grundbuchamt muss sorgfältig überprüfen, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, da dem Eigentümer ein Beschwerderecht gegenüber dem Antrag auf Einsicht in das Grundbuch nicht zusteht. Ob eine beim Erbfall bereits längst veräußerte Immobilie ein solches Interesse einer Erbin zur Klärung von Ausgleichspflichten begründet, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.

Eine zur Miterbin berufene Tochter der im Jahr 2019 verstorbenen Erblasserin beantragte beim Grundbuchamt Auskunft zum Inhalt der Grundakten eines im Grundbuch eingetragenen Immobilieneigentums sowie Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorgangs dieser Immobilie. Die Erblasserin hatte die Immobilie bereits mehrere Jahre vor ihrem Tod an Dritte veräußert. Zur Begründung führte die Tochter zunächst im Wesentlichen an, Miterbin nach der verstorbenen Mutter geworden und nicht vollständig über den Nachlass informiert zu sein. Zudem berief sie sich darauf, dass ihr als Miterbin zur Klärung von Ausgleichspflichten ein umfassendes Einsichtsrecht in die Grundakten auch von früheren Immobilien der Erblasserin zustehe.

Sowohl das Grundbuchamt als auch das schließlich eingeschaltete OLG lehnten ein solches Einsichtsgesuch ab. Die Sachgründe, auf die sich das Einsichtsrecht stützt, sind von dem jeweiligen Antragsteller darzulegen und näher zu erläutern. Weder der Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge noch die vermeintliche Rechtsstellung als Teil einer Erbengemeinschaft sind dabei ausreichend, ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darzulegen. Denn erforderlich ist, dass aus den Darlegungen solche Ansprüche zumindest möglich erscheinen, was hier nicht der Fall war.

Hinweis: Der Antragsteller muss nachvollziehbare Tatsachen glaubhaft beschreiben, aus denen sich für das Grundbuchamt die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich gilt, dass ein Miterbe ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch und auch die in den Grundakten enthaltenen Veräußerungsverträge hat, wenn sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten dient. Wichtig ist, dass die Darlegungen in dem Antrag derartige Ausgleichspflichten bzw. Ansprüche zumindest möglich erscheinen lassen.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 03.11.2021 – 5 W 58/21