Einstweilige Verfügung abgelehnt: Suspendierung einer Lehrerin wegen Verstoßes gegen Corona-Schutzmaßnahmen
Im öffentlichen Dienst gelten zwar durchaus andere Regelungen als in der Privatwirtschaft – dennoch sind die Grundsätze dieses Urteils auch auf die Privatwirtschaft übertragbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG), das im öffentlichen Dienst anstelle des Arbeitsgerichts rückt, musste sich im Folgenden des Falls einer Lehrerin annehmen, die sich mehrfach den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen widersetzte und gegen ihre Kündigung vorzugehen versuchte.
Der Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule wurde verboten, die Dienstgeschäfte weiterzuführen. Der Grund lag in der Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Denn die Lehrerin hatte wiederholt gegen die damals geltende Corona-Betreuungsverordnung verstoßen. Sie soll für die Selbsttests nicht vorgesehene Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ausgegeben haben. Außerdem hatte sie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet. Erschwerend kam hinzu, dass sie auch die Einhaltung der Maskenpflicht ihrer Schüler nicht konsequent überwacht hatte. Von der Schulleitung erhielt sie eine ausdrückliche Weisung, an die sie sich nicht hielt. Gegen ihre Suspendierung ging die Lehrerin in einem Eilverfahren vor.
Das VG hatte nun zu prüfen, ob das Tätigkeitsverbot aller Voraussicht nach rechtmäßig war oder nicht. Es war der Auffassung, dass das Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Deshalb wurde der einstweiligen Verfügung der Lehrerin nicht stattgegeben. Es lag tatsächlich der Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebs einer Schule vor. Durch das uneinsichtige Verhalten hatte die Lehrerin den Anschein erweckt, auch in Zukunft nicht bereit zu sein, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten. Im Hinblick auf den Schutz der Schüler und der Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie auf das Ansehen des Lehrerberufs war es gerechtfertigt, der Lehrerin die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Hinweis: Arbeitnehmer wie auch Beamte haben sich grundsätzlich an Anordnungen ihres Arbeitgebers zu halten. Andernfalls können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Im Einzelfall berät Sie dazu der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2022 – 2 L 490/22