Entzug der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrten auf E-Scootern haben empfindliche Folgen
Mit der Einführung von E-Scootern war allen – sowohl Bürgern als auch Verkehrsrechtlern – klar, dass damit der altbekannte Kampf um die Vorherrschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen einen Mitstreiter mehr gewinnen wird. Und so kam es, wie es kommen musste: Immer mehr Gerichte müssen über Verkehrsverstöße befinden, die von E-Scooterfahrern begangen wurden. Hier war das Amtsgericht München (AG) mit einer Trunkenheitsfahrt und deren Folgen betraut worden.
Im Herbst 2021 fuhr der Angeklagte gegen Mitternacht mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils. Die anschließende Blutuntersuchung ergab in der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰.
Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von acht Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig zu sprechen. Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt, sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben und einen Abstinenznachweis vorgelegt hatte. Ebenso sprach der Umstand, dass er nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr, für den Angeklagten.
Hinweis: Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Ihm musste daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Trunkenheit bei Fahrten mit einem E-Scooter wird also genauso bestraft wie Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad oder Pkw.
Quelle: AG München, Urt. v. 15.03.2022 – 923 Ds 419 Js 186440/21