Skip to main content
2. Mai 2016
Erbnotizen: Schwer verständliche Zeichen auf einem Stück Papier sind kein wirksames Testament

Immer wieder werden Testamente hastig oder aus einer Laune heraus errichtet. Solche Testamente beachten dann häufig nicht die rechtlichen Vorgaben, sind unter Umständen unwirksam und führen zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Dass auch das Erscheinungsbild des Testaments für dessen Wirksamkeit eine wichtige Rolle spielen kann, zeigt folgender Fall.

Eine ältere Dame hinterließ eine Tochter und mehrere Enkel, nämlich die Kinder ihres bereits verstorbenen Sohns. Die Enkel legten einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel vor, der folgende Angaben enthielt vor: „Tesemt“, „Haus“, „Das für J“. Sie machten geltend, dass es sich dabei um ein wirksames Testament handelt, durch das der Sohn, also ihr verstorbener Vater, als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin bestehen, da kein gewöhnliches Schreibpapier, sondern ein ausgeschnittener Zettel verwendet wurde. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen einzigen vollständigen Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig war. Das Gericht nahm an, dass es sich dabei bestenfalls um einen Entwurf für ein Testament handelt, was jedoch nicht ausreicht, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Da kein wirksames Testament vorlag, erbten die Tochter und die Enkel als Erben des Sohns jeweils die Hälfte des Vermögens.

Hinweis: Zwar gibt es keine rechtlichen Vorgaben, auf welcher Art von Papier Testamente errichtet werden müssen. Aber wenn das Testament in ungewöhnlicher Art und Weise (auf Bierdeckeln, in Reimform) verfasst wird, werden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens bestehen und das Schriftstück wird unter Umständen nicht als wirksames Testament anerkannt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15
Thema: Erbrecht