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26. Februar 2016
Erbschaft bei Hartz IV: Geerbter Pkw stellt Einkommen dar und muss verkauft werden

Eine Erbschaft stellt Erben häufig nicht nur vor emotionale und organisatorische Herausforderungen, sondern auch vor weniger beachtete Probleme – wie z.B. vor steuerliche Fragen. Eine Erbschaft kann sich zudem auch auf die Höhe von Sozialleistungen auswirken.

Eine Frau bezog Arbeitslosengeld II und erbte nach dem Tod ihres Vaters u.a. einen über zehn Jahre alten Pkw sowie Bargeld in Höhe von 2.443,14 EUR. Daraufhin wurden die Leistungen eingestellt, da das Sozialamt davon ausging, dass der Pkw verwertet werden kann, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Gericht musste nun darüber entscheiden, ob die Frau verpflichtet ist, den Pkw zu verkaufen. Es stellte fest, dass eine Erbschaft, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld II anfällt, Einkommen darstellt und daher vollständig verwertet werden muss, bevor weiter Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Gehört zur Erbmasse ein ohne große Schwierigkeiten veräußerbarer Pkw, muss der Leistungsbezieher diesen verkaufen – unabhängig davon, ob er von ihm genutzt wird oder nicht.

Hinweis: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, eine Erbschaft, die während des Bezugs von Leistungen anfällt, dem Jobcenter anzuzeigen, da diese als Einkommen gilt. Eine Erbschaft, die vor dem Bezug von Sozialleistungen gemacht wurde, kann hingegen als Vermögen eingeordnet werden. Das Vermögen muss ein Leistungsempfänger nicht vollständig für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen, er darf es als Rücklage für die Altersvorsorge nutzen. Zudem wird ein angemessener Pkw oder ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht berücksichtigt.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.10.2015 – L 4 AS 652/15 B ER

zum Thema: Erbrecht