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11. Dezember 2022
Ersatzerbeneinsetzung: Vorsicht vor einer voreiligen Erbschaftsausschlagung

Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er diese ausschlagen. Besondere Bedeutung hat diese Ausschlagung für den pflichtteilsberechtigten Erben. Dieser muss prüfen, ob er durch die Ausschlagung der Erbschaft wertmäßig bessergestellt ist und ob die Voraussetzungen für eine Ausschlagung gegeben sind, ohne dass er dadurch seinen Pflichtteil verliert.

Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) hatte die im Jahr 2015 verstorbene Erblasserin ihre Tochter sowie ihren Sohn zu gleichen Teilen zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass die Abkömmlinge ihrer Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge Ersatzerben werden sollten. Letztlich enthielt das Testament auch eine umfangreiche Teilungsanordnung, bei der es der Erblasserin darum ging, dass die Tochter das Wohnungseigentum an einem von ihr bewohnten Anwesen erhalten sollte. In der Folge schlug der Miterbe die Erbschaft aus. Der Enkelsohn nahm die Erbschaft an, und es wurde ein Erbschein durch das zuständige Nachlassgericht ausgestellt, der die Tochter der Erblasserin sowie den Enkel als hälftige Miterben auswies. Doch dann machte der Sohn der Erblasserin, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Schwester geltend, da er der Ansicht war, dass das Grundbuch bezüglich des Wohnungseigentums hinsichtlich seiner Miterbenstellung berichtigt werden müsse.

Nachdem das Landgericht in der ersten Instanz noch der Ansicht war, dass die Einsetzung des Enkels als Ersatzerbe im Testament eindeutig sei, kam das OLG nach einer Auslegung der letztwilligen Verfügung zu einem anderen Ergebnis: Die Erblasserin hatte mit der Einsetzung der Ersatzerben nicht den Fall gemeint, dass der ursprünglich eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, seinen Pflichtteil geltend macht und an die Stelle des Erben seine Abkömmlinge treten, die dann weitere Rechte als Erben geltend machen. Der Erblasserin sei es nicht in erster Linie darum gegangen, beide Kinder gleichmäßig zu bedenken – vielmehr habe sie besonderen Wert darauf gelegt, dass die Tochter die streitgegenständliche Wohnung erhalten sollte und die Wohnung damit „in der Familie bleibe“. Der Umstand, dass die Miterbin dann sowohl Pflichtteilsansprüchen des Bruders als auch Ansprüchen des Ersatzerben ausgesetzt sei, war dem Testament und der Teilungsanordnung nicht zu entnehmen. Im Ergebnis stellte das OLG daher fest, dass der Enkel eben kein Ersatzerbe geworden war und die Tochter als Folge der Erbschaftsausschlagung Alleinerbin nach der verstorbenen Mutter wurde.

Hinweis: Eine Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe diese bereits angenommen hatte. Das Recht zur Ausschlagung ist nicht übertragbar, allerdings ist es vererblich.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2022 – 14 U 125