Erst Hund, dann Frauchen: Geldstrafe für Hundebesitzerin wegen Unfallflucht
Der Spruch „Das letzte Kind trägt Fell“ legt nahe, wie hoch der Stellenwert von Hund und Katze hierzulande hängt. Dennoch seien alle Tierliebhaber gewarnt, das fellige Familienmitglied wichtiger einzustufen als ein Unfallopfer, dessen Leid auf eben jenen Vierbeiner zurückzuführen ist. Wer dennoch nicht aus seiner Haut kann, muss mit Konsequenzen rechnen – wie die Hundehalterin vor dem Amtsgericht München (AG).
Ein unangeleinter Hund verursachte den Sturz einer Radfahrerin. Weil die Hundehalterin sich vom Unfallort wegbewegte, ohne sich um die verletzte Radfahrerin zu kümmern und ohne ihre Personalien zu hinterlassen, verurteilte sie das AG folglich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60 EUR.
Die Angeklagte räumte ihr Fehlverhalten in der Hauptverhandlung vor dem AG ein und erklärte, dass es ihr leid tue, dass der Unfall passiert sei. Ihre Reaktion begründete sie damit, dass sie ihren Hund habe suchen müssen. Dieser sei so panisch gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er laufe auf die Straße. Zugunsten der Angeklagten sprach, dass sie die Tatumstände letztlich eingeräumt hatte und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem habe sie ihr Bedauern über die Tatfolgen nicht nur für ihren eigenen Hund, sondern auch für die Geschädigte deutlich zum Ausdruck gebracht – insbesondere mit dem abgegebenen Schuldanerkenntnis über ein Schmerzensgeld von 800 EUR zugunsten der Radfahrerin. Zugunsten der Angeklagten sprach zudem, dass sie sich spontan wegen der Suche nach ihrem abgängigen Hund vom Unfallort entfernt hatte. Wenn dies auch angesichts der erheblichen Verletzungen der zunächst reglos am Boden liegenden, von weiteren Helfern versorgten Geschädigten die Tat nicht rechtfertigt, setze es deren Vorwerfbarkeit doch erheblich herab. Es wäre der Angeklagten durch kurze Angabe ihrer Personalien freilich nicht unmöglich gewesen, wie später geschehen, ihren Hund wiederzufinden.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass man auch als Fußgänger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt werden kann. Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes ist jeder, der bei einem Unfall beteiligt ist und hierfür zumindest (mit-)ursächlich geworden ist.
Quelle: AG München, Urt. v. 11.04.2022 – 941 Cs 442 Js 190826/21