Erstantrag oder Änderung? Wann ein neuer Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt werden kann
Streitigkeiten zur Regelung der elterlichen Sorge sind von Natur aus unangenehm und werden auch zumeist hochemotional geführt. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, ist diese nicht für alle Zeiten bindend. Mit der sich daraus ergebenden Frage, unter welchen Umständen eine entsprechende Abänderung denn überhaupt verlangt werden kann, hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu beschäftigen.
2016 hatte die Kindesmutter beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zusammen mit dem Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung auf sich zu übertragen zu lassen. Sie begründete den Antrag mit nachhaltigen Kommunikations- und Kooperationsstörungen zwischen sich und dem Kindesvater. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde ihr zwar dann auch übertragen – das weitere Entscheidungsrecht allerdings nicht. 2018 beantragte die Frau schließlich die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt, da die Kommunikations- und Kooperationsstörungen ihrer Meinung nach ein unerträgliches Ausmaß angenommen hätten.
Die Frage war für das OLG nun, nach welchem Maßstab der neuerliche Antrag zu behandeln ist. Denn gilt für einen Erstantrag, dass die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann eine Änderung wiederum nur dann verlangt werden, wenn diese aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Somit trifft eine Abänderung ein deutlich strengerer Maßstab als einen Erstantrag. Aber liegt denn aber überhaupt schon eine gerichtliche Entscheidung vor, wenn ein Gericht zur elterlichen Sorge einen Beschluss erlassen hat – das heißt unabhängig davon, ob es dem Antrag eines Elternteils ganz oder teilweise entsprochen oder ihn abgewiesen hat? Oder ist das etwa nur dann der Fall, wenn das Gericht ausdrücklich die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf einen Elternteil überträgt? Das OLG hat in diesem Fall so entschieden, dass die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge nicht als Erstentscheidung zu werten ist – ein neuerlicher Antrag kann also unter erleichterten Voraussetzungen gestellt werden.
Hinweis: Diese verzwickte Fragestellung beweist einmal mehr, dass Verfahren zur elterlichen Sorge nur mit juristischer Hilfe angegangen werden sollten.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.10.2018 – 11 WF 188/18