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12. April 2018
Fahrlässige Pflichtverletzung: Eine angebohrte Wasserleitung berechtigt den Vermieter nicht gleich zur Kündigung

Wer kennt es nicht? Ein neues Regal, ein neues Bild; und prompt muss auch ein neues Loch in die Wand. Doch wo, fragt sich ein Mieter dann schnell, liegen darunter Leitungen? Und wer haftet, wenn man sie trifft?

Ein guter Bekannter einer Mieterin hatte einen Wasserschaden in der Mietwohnung verursacht. Er hatte Dübel zur Anbringung von Sockelleisten 3 cm tief in die Wand geschlagen und dabei eine Hauptwasserleitung getroffen. Eine Prüfung mit einem Metalldetektor oder eine Erkundigung beim Vermieter über den Leitungsverlauf war zuvor nicht erfolgt. Die Vermieterin kündigte deshalb das Mietverhältnis wegen des Schadens von knapp 10.000 EUR.

Das war aber nicht rechtmäßig. Das Anbohren der Leitung stellte zwar eine schuldhafte erhebliche Pflichtverletzung dar. Hier stand jedoch zu erwarten, dass die Vermieterin den Schaden von ihrer Versicherung ersetzt erhält. Ein grober Fahrlässigkeitsvorwurf konnte der Mieterin ebenfalls nicht gemacht werden. Das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz war von außen nicht erkennbar und hatte auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entsprochen.

Hinweis: Wenn also ein Bekannter des Mieters Leitungen anbohrt, ohne diese zuvor mit einem Metalldetektor abgesucht zu haben, besteht zwar eine fahrlässige Pflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber noch lange nicht, das Mietverhältnis zu kündigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.03.2017 – 424 C 27317/16

zum Thema: Mietrecht