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6. Oktober 2015
Fernabsatzverträge: Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen gilt auch für Privatabnehmer

Haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, können Sie ihn nicht ohne weiteres widerrufen. Etwas anderes gilt nur bei telefonischen Bestellungen oder Internetgeschäften.

Eine Firma, die im Brennstoffhandel tätig war, bot auch über eine Internetplattform Heizöl zum Kauf an. Eine Verbraucherin bestellte daraufhin 1.200 l Heizöl für ca. 1.000 EUR. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Brennstoffhandels sahen vor, dass kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher gelte. Als die Kundin die Belieferung ablehnte, vielleicht weil zwischenzeitlich der Ölpreis gesunken war, verlangte der Brennstoffhandel eine vertraglich zugesicherte, angemessene Entschädigung. Daraufhin widerrief die Kundin den Vertrag. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Auch für Heizöl gilt bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, durch das der Vertrag beseitigt wird. Damit stand dem Brennstoffhandel auch keine Entschädigung zu.

Hinweis: Wird der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß hingewiesen, ist ein Widerruf sogar nach Jahren noch möglich.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 249/14
Thema: Mietrecht