Fernabsatzvertrag ungültig: Vermieterin muss nach fehlender Aufklärung zum Widerrufsrecht sämtliche Mietzahlungen erstatten
Das Internet bietet bekanntermaßen den schnellen Zugriff auf Informationen und ist zudem eine nahezu unendliche Spielwiese für Gewerbetreibende. Willkürlichen Verhaltensweisen gebieten die hierzulande geltenden Gesetze jedoch Grenzen, die nicht überschritten werden sollten. Das Landgericht Berlin (LG) musste sich mit einer Vermieterin auseinandersetzen, die sich nicht an die Regelungen zum Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gehalten hatte.
Hier war ein Wohnraummietvertrag über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem abgeschlossen worden, wodurch es sich also um einen typischen „Internetvertrag“ handelte. Allerdings hatte die Vermieterin den Mieter nicht über das Widerrufsrecht für den Fernabsatzvertrag ordnungsgemäß unterrichtet. Schließlich widerrief der Mieter den Mietvertrag und verlangte für ein Jahr die Jahresmiete zurück – und das, obwohl er dort gewohnt hatte.
Da konnte auch das LG nicht anders, als dem Mieter Recht zu geben. Denn dieser hatte den geschlossenen Mietvertrag wirksam widerrufen und konnte deshalb die geleisteten Mietzahlungen zurückverlangen. Für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Wohnraummietverträge ist das Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eröffnet – es sei denn, der Mieter hat die Mietsache vor Vertragsabschluss besichtigt. Das ergibt sich aus § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB. Da eine Besichtigung hier jedoch nicht erfolgt war, der Mietvertrag auf elektronischem Weg geschlossen worden war und kein Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit erfolgte, durfte der Vertrag nicht nur wirksam widerrufen werden, die Vermieterin muss zudem nun sämtliche Mietzahlungen zurückerstatten.
Hinweis: Vermieter sollten nach diesem Urteil besonders vorsichtig sein, einen Mietvertrag auf elektronischem Weg abzuschließen. Wegen der erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen bei Dauerschuldverhältnissen, wie der Rückzahlung sämtlicher Mietzahlungen, sollte der Mietvertrag ausschließlich schriftlich vor Ort abgeschlossen werden.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 21.10.2021 – 67 S 140/21