Führen von Kraftfahrzeugen: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrt mit E-Scooter unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen
Wer nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen das Auto stehen lässt, aber dafür auf einen E-Scooter zurückgreift, um nicht zu Fuß gehen zu müssen, sollte sich den folgenden Fall unbedingt zu Gemüte führen. Denn das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) urteilte hierbei konsequent: Ein Kraftfahrzeug ist und bleibt ein Kraftfahrzeug – selbst dann, wenn es für dessen Betrieb nicht auf das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis ankommt.
Im Mai 2020 wurde ein Mann, der eine Fahrerlaubnis hatte, bei einer Verkehrskontrolle in Bayern dabei erwischt, wie er unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen einen E-Scooter fuhr. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis, wogegen sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seine Klage richtete – aber auch diese blieb für ihn ohne Erfolg.
Das VG entschied gegen den Kläger – der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe unter der Wirkung von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Kläger ist zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt vorgelegen hat.
Hinweis: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A und B) und 2 (Fahrerlaubnisklassen C und D), wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.
Quelle: VG Würzburg, Urt. v. 23.02.2022 – W 6 K 21.1113