Skip to main content
17. August 2019
Grundbuchamt lag falsch: Für die Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände ist die Zustimmung der Ersatzerben nicht nötig

Da ein Vorerbe bei der Veräußerung von Grundstücken die Zustimmung der Nacherben benötigt, können solche Vorgänge häufig langwierig und schwierig sein. Noch komplexer wird es, wenn es neben den Vor- und Nacherben auch noch Ersatzerben gibt – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).


Ein Mann hatte seine Frau als Vorerbin eingesetzt, ihre beiden gemeinsamen Kinder als Nacherben und wiederum deren Kinder als Ersatzerben. Die Frau und die Kinder einigten sich darauf, ein Grundstück aus dem Nachlass herauszunehmen und der Frau zur freien Verfügung zu überlassen, wozu der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden sollte. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, dies umzusetzen, da es der Auffassung war, dass auch die Zustimmung der Ersatzerben erforderlich sei.

Das OLG war hier aber anderer Meinung. Es wies darauf hin, dass eine Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden. Für eine Berichtigung des Grundbuchs bedarf es somit auch nicht der Bewilligung der Ersatznacherben. In diesem Fall bestand nicht der gesamte Nachlass aus dem Grundstück, so dass es sich dabei nur um einen einzelnen und nicht den einzigen Nachlassgegenstand handelte. Da Verfügungen über das Grundstück der Zustimmung des Ersatznacherben nicht bedürfen, besteht auch keine Veranlassung, eine solche für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben zu verlangen, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen wird.

Hinweis: Die Zustimmung des Ersatzerben ist bei Verfügungen über den Nachlass – im Gegensatz zu der des Nacherben – nicht erforderlich. Er muss nach Auffassung der Rechtsprechung nicht in gleichem Maß geschützt werden wie der Nacherbe, da er kein Berechtigter ist, sondern eben nur Ersatz für den Nacherben. Der Erblasser kann dem Ersatzerben aber natürlich im Testament darüber hinausgehende Rechte einräumen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 14.06.2019 – 34 Wx 434/18

Thema: Erbrecht