Grundbuchberichtigung: Pflicht zur Ermittlung von Nacherben von Amts wegen
Das Grundbuch ist zu berichtigen, wenn es objektiv unrichtig ist. Im Zuge eines solchen Berichtigungsverfahrens liegen Pflichten teilweise bei den Beteiligten – teilweise sind sie aber auch durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wie eine solche vage Aussage in der Realität handfest umgesetzt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Hier war aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 1953 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und bezüglich einer Immobilie ein entsprechender Nacherbenvermerk im Grundbuch zu Sicherungszwecken eingetragen worden. Im Jahr 1963 wurde die Immobilie durch die Miterbin und die befreite Vorerbin veräußert. Der aktuelle Eigentümer beantragte im Jahr 2021 nunmehr die Löschung dieses Nacherbenvermerks mit der Begründung, die Immobilie sei durch die Veräußerung vollständig aus der Nacherbschaft herausgefallen, weshalb das Grundbuch damit unrichtig sei. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Nacherben vor der Löschung angehört werden müssen, diese aber nicht ermittelt werden konnten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Grundbuchamt. Das OLG bemängelte, dass das Grundbuchamt nicht alle denkbaren Ermittlungen angestellt habe, um die Nacherben zu ermitteln. Die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben könne das Grundbuchamt nicht auf die Beteiligten übertragen.
Hinweis: Können die Nacherben nicht ermittelt werden, ist durch das Grundbuchamt eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte – ebenfalls von Amts wegen – anzuregen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2022 – 15 W 76/22