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7. Juni 2016
Hände ans Steuer: Auch das Verbinden des Handys mit dem Ladekabel ist eine Ordnungswidrigkeit

Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, kann mit einer Geldbuße von 60 EUR geahndet werden.

Ein Lkw-Fahrer befuhr eine Bundesautobahn, wobei er ein Mobiltelefon in der Hand hielt, um es im Fahrzeug per Ladekabel aufzuladen. Hierbei wurde er von der Polizei beobachtet und zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt. Der Lkw-Fahrer wandte ein, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern es lediglich aufladen wollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Denn derjenige, der ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Hintergrund hierfür ist, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände am Lenkrad haben und nicht durch das Aufnehmen eines Handys oder Autotelefons abgelenkt werden soll. Die Benutzung eines Handys oder Autotelefons schließt neben dem Gespräch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient im Übrigen dazu, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können.

Hinweis: Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass auch solche Tätigkeiten mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden sind, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Handys oder Autotelefons gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. So hat beispielsweise das OLG Hamm einen Fahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt, der während der Fahrt den Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben hatte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15
Thema: Verkehrsrecht