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18. März 2019
Haftungsbegründender Aufklärungsmangel: Bei mangelnder Risikodarlegung können Lebendorganspender künftig Schadensersatz fordern

Die Organspende ist ein sowohl politisch als auch gesellschaftlich viel diskutiertes und daher brisantes Thema. Der folgende Fall, der es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) schaffte, wird im Bereich der Lebend(organ)spende besondere Aufmerksamkeit erfahren – und sicherlich eine Reihe von Folgeprozessen nach sich ziehen.

Eine Frau spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere, bei der es im Mai 2014 zum Transplantatverlust kam. Die Frau behauptete nun, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden, und machte eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.

Der BGH hat nun entschieden, dass formale Verstöße bei der Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende zwar nicht per se zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit führen. Ein haftungsbegründender Aufklärungsmangel liegt aber dann vor, wenn die Organspender inhaltlich nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt werden. Damit haften Ärzte bei mangelhafter Aufklärung über gesundheitliche Folgen einer Organentnahme. Die Frau hätte über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit ist die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff rechtswidrig. Der BGH wies den Fall zur Feststellung der Schadenshöhe an die Vorinstanz zurück.

Hinweis: Organspender werden in Zukunft also noch detaillierter vor der Organentnahme zu informieren sein. Und das ist auch richtig so.
 
 

Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2019 – VI ZR 495/16

Thema: Sonstiges