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12. Juli 2016
Halber Urlaubstag: Weder Verweigerung noch Rechtsanspruch sind bislang höchstrichterlich geklärt

Bislang sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch keine halben Urlaubstage vor. Das könnte sich aber ändern.

Der Arbeitnehmer des Falls wollte halbe Urlaubstage nehmen. Er war als Percussionist in Vollzeit eingestellt und arbeitete bei einem Musical mit. Das wurde regelmäßig einmal pro Tag gespielt, nur samstags und sonntags gab es zwei Vorstellungen. Nur bis Oktober 2012 hatte die Arbeitgeberin ihm halbe Urlaubstage an diesen Doppelshowtagen gewährt. Der 57-jährige schwerbehinderte Arbeitnehmer trug vor, dass ihn die Doppelshows erheblich belasteten. Dann klagte er jene halben Urlaubstage ein, die ihm seine Arbeitgeberin verweigert hatte.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin durfte die Gewährung halber Urlaubstage nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt allerdings nur, soweit das Bundesurlaubsgesetz die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub nicht zwingend vorschreibt. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen also grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen. Es muss nur feststehen, dass pro Kalenderjahr ein Teilurlaub in Form von zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Ob auf die Erteilung von halben oder anderen Teilurlaubstagen ein tatsächlicher Rechtsanspruch besteht, ist allerdings höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, da das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.

Hinweis: Halbe Urlaubstage gibt es in vielen Betrieben nicht. Das könnte sich allerdings ändern, sobald das BAG zu dieser Frage endgültig Stellung genommen hat.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 21.09.2015 – 8 Sa 46/14
Thema: Arbeitsrecht