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20. August 2016
Haus statt Blumen gewässert: Angenommene Gefälligkeit bedeutet keinen automatischen Haftungsverzicht im Schadensfall

Freundlich gemeinte Nachbarschaftshilfe gibt es immer wieder. Schwierig wird es, wenn gut gemeint nicht gut gemacht bedeutet und der Helfer einen Schaden verursacht. Wie die Rechtslage dann aussieht, zeigt dieser Fall.

Es ging um zwei Nachbarn: Der eine musste eine Kur absolvieren, der andere sollte deshalb auf dessen Haus aufpassen und den Garten bewässern. Das tat er auch und entnahm Wasser an einer Außenzapfstelle des Hauses, an der ein Wasserschlauch angebracht war. Nach dem Bewässern drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, vergaß jedoch, den Hahn am Haus abzudrehen. Nachts löste sich dann der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze, es lief folglich eine erhebliche Menge Leitungswasser aus und in das Haus hinein, wo es entsprechende Beschädigungen im Untergeschoss verursachte.

Schließlich ging es um Schadensersatz von ca. 12.000 EUR, die der nette Nachbar für seine mangelhafte Nachbarschaftshilfe zahlen sollte – verklagt im Übrigen nicht von seinem undankbaren Nebenan, sondern vielmehr von dessen Gebäudeversicherung, die den Schaden reguliert hatte. Und diese bekam ihr Geld.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass nicht angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichts ist erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. All dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Hinweis: Wer fremde Aufgaben übernimmt, sollte sich auch über die Risiken im Klaren sein. Jeder macht einmal einen Fehler und sollte gegen diese mit einer privaten Haftpflichtversicherung gefeit sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 467/15

Thema: Mietrecht